Rz. 119

An Stelle eines in das deutsche Recht nicht eingeführten Angehörigenschmerzensgeldes wurde[92] ein Hinterbliebenengeld eingeführt. Das Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB und entsprechende Regeln in den Spezial-Haftpflichtgesetzen) steht den gesetzlich beschriebenen Personen (nahestehende Hinterbliebene) unmittelbar zu.[93]

 

Rz. 120

Sofern Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Schockschädigung besteht, geht das Hinterbliebenengeld in diesem Anspruch auf.[94]

 

Rz. 121

Hinterbliebenengeld ist nur dann zu gewähren, wenn das primäre, letztlich zum Tod führende, Haftpflichtereignis nach dem 22.7.2017 (Art. 229 § 43 EGBGB, § 72 Abs. 6 LuftVG) liegt. Lag das Unfallgeschehen vor diesem Datum, besteht kein Anspruch auf ein Hinterbliebenengeld.

 

Rz. 122

Anders als das Schmerzensgeld (Rdn 138 f.) gehört das Hinterbliebenengeld nicht zum Schonvermögen des Sozialhilferechtes (§ 83 Abs. 2 SGB XII) und ist daher als Einkommen zu berücksichtigen.

[92] Trotz erheblicher rechtsdogmatischer Bedenken. Siehe dazu den Bericht über die Expertenanhörung im Rechtsausschuss am 26.4.2017 (www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw17-pa-recht/503092).
[93] Zu Einzelheiten Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 2024, § 844 BGB Rn 72 ff. m.w.H.
[94] BT-Drucks 18/11397 v. 7.3.2017, S. 11.

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