a) Schadenersatz – Drittleistung
Rz. 108
In der Folge eines Haftungsgeschehen wendet sich derjenige, der einen Sach- oder Personenschaden erlitten hat, nicht nur an denjenigen, den er hierfür für verantwortlich hält ("Schädiger"), sondern regelmäßig parallel auch an Dritte, die ihm für den Fall der Schädigung ihrerseits Leistungen
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vertraglich versprochen haben (wie private Krankenversicherung, Kaskoversicherer; aber auch Lebens-, Berufsunfähigkeits- und private Unfallversicherer) oder |
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hierzu gesetzlich verpflichtet sind (z.B. SVT, SHT, Arbeitgeber). |
Rz. 109
Erhält der Unfallverletzte Leistungen von dritter Seite, kann er insofern seinen Schadenersatzanspruch (und damit seine Forderungsberechtigung/Aktivlegitimation) verlieren. Die hierbei entstehenden Probleme sind vielschichtig und letztlich nur noch für Fachleute überschaubar (hohes Fehlerpotential bei der Schadenabwicklung) (siehe auch Rdn 54 ff., Rdn 275 ff.).
Rz. 110
Forderungsübergänge führen zur Unschlüssigkeit von die jeweilige Zession nicht beachtenden Klagen.
Rz. 111
Während z.B. SVT neben Geldleistungen auch Sachversorgung erbringen, richten sich Schadenersatzansprüche nur auf Geld.
Rz. 112
Übersicht 2.6: Leistungsbeziehungen Schaden – Drittleistung
Haftpflichtversicherung |
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Halter |
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Fahrer |
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Andere mitversicherte Person |
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handelnde Person |
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Verkehrssicherungspflichtiger |
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Schadenersatz |
verletzte Person |
Drittleistung |
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Krankenkasse |
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Rentenversicherung |
▪ |
gesetzliche Unfallversicherung |
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Arbeitgeber |
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Sozialhilfe |
▪ |
…pp. |
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← |
→ |
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Schädigerseite |
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Drittversorgerseite |
(auch Rdn 218 ff.) |
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(Drittleistungsträger) |
b) Schadenersatz
Rz. 113
Hinweis
Zum Schadenvolumen und zur Anspruchsdauer siehe auch § 1 Rdn 297 ff. sowie die Übersicht 1.8: Laufzeiten (§ 1 Rdn 565).
aa) Mögliche Ersatzansprüche
Rz. 114
Vor einem Abfindungsvergleich steht die Überlegung, welche Ansprüche dem Geschädigten/Anspruchsberechtigten in welcher Höhe und für welchen Zeitraum zustehen. Vertragspartner eines Abfindungsvergleiches ist zunächst einmal der Geschädigte.
Rz. 115
Die Ansprüche des unmittelbar Geschädigten stehen nachfolgend im Mittelpunkt, ohne dass deshalb allerdings die Ansprüche derjenigen, auf die die Ansprüche des Geschädigten übergegangen sind, vernachlässigt werden können und dürfen (dazu auch Rdn 138 ff., 1248 ff.).
(1) Unterhaltsschäden
Rz. 116
Bei der Regulierung von Unterhaltsschäden sind die familienrechtlichen Beschränkungen zu beachten, die zum einen den anspruchsberechtigten Personenkreis eingrenzen, zum anderen auch das Volumen des Anspruchs anhand der gesetzlichen Unterhaltspflicht bestimmen.
Rz. 117
Anders als im Verletzungsfall kann eine Leistungsberechtigung gegen RVT oder andere Drittleistungsträger auch ohne Vorversicherungszeit bestehen.
(2) Beerdigungskosten
Rz. 118
Angemessene Beerdigungskosten sind dem Erben bzw. dem tatsächlichen Kostenträger zu ersetzten.
(3) Hinterbliebenengeld
Rz. 119
An Stelle eines in das deutsche Recht nicht eingeführten Angehörigenschmerzensgeldes wurde ein Hinterbliebenengeld eingeführt. Das Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB und entsprechende Regeln in den Spezial-Haftpflichtgesetzen) steht den gesetzlich beschriebenen Personen (nahestehende Hinterbliebene) unmittelbar zu.
Rz. 120
Sofern Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Schockschädigung besteht, geht das Hinterbliebenengeld in diesem Anspruch auf.
Rz. 121
Hinterbliebenengeld ist nur dann zu gewähren, wenn das primäre, letztlich zum Tod führende, Haftpflichtereignis nach dem 22.7.2017 (Art. 229 § 43 EGBGB, § 72 Abs. 6 LuftVG) liegt. Lag das Unfallgeschehen vor diesem Datum, besteht kein Anspruch auf ein Hinterbliebenengeld.
Rz. 122
Anders als das Schmerzensgeld (Rdn 138 f.) gehört das Hinterbliebenengeld nicht zum Schonvermögen des Sozialhilferechtes (§ 83 Abs. 2 SGB XII) und ist daher als Einkommen zu berücksichtigen.
(4) Entgangene Dienste
Rz. 123
Anspruchsberechtigt ist der Dienstberechtigte, und nicht die verletzte/getötete Person.
(5) Erwerbsschaden
Rz. 124
Der Verdienstausfall, auch in seiner künftigen Entwicklung, ist einzuschätzen.
Rz. 125
Wer im Unfallzeitpunkt nicht erwerbstätig ist (wie Kind, Student, Hausfrau), muss – auch ...