Rz. 587

Pflegschaft (§§ 1909–1921 BGB) dient als Hilfe bei der Besorgung einzelner Angelegenheiten bzw. eines Kreises von Angelegenheiten für Erwachsene und Kinder.

(a) Erwachsene

 

Rz. 588

Pflegschaft dient als Hilfe für solche Erwachsene, für die ein Fürsorgebedürfnis durch gesetzliche Vertretung nicht allgemein, sondern nur für bestimmte personen- und sachbezogene Angelegenheiten besteht.

(b) Minderjährige, Nasciturus

 

Rz. 589

Ergänzungspflegschaft betrifft Minderjährige und Nasciturus (§§ 1909, 1912 BGB), ferner Personen unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft für solche Angelegenheiten, an deren Besorgung Eltern oder Vormund rechtlich oder tatsächlich, aber auch aufgrund von Interessenskonflikten, verhindert sind.

(c) Beistandsbestellung

 

Rz. 590

Anzumerken ist der Vollständigkeit halber, dass die Beistandsbestellung (§§ 1712–1717 BGB) – eine besonders ausgestaltete Art der Pflegschaft – im Rahmen der Abwicklung von Schadenersatzansprüchen bedeutungslos ist.

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