Rz. 1279
Sind Teile des Anspruches bereits vor Abschluss des Abfindungsvergleiches durch Abrechnung erledigt, bleiben sie bei der Ermittlung des Gegenstandswertes für die Vergleichsgebühr unberücksichtigt.[1161]
Rz. 1280
Hatte der Ersatzpflichtige z.B. vor einem Abfindungsgespräch, aufgrund dessen für Schmerzensgeld und Wertminderung weitere 4.000 EUR gezahlt werden, bereits einen Betrag (z.B. auf den unstreitigen Fahrzeugschaden) von 10.000 EUR abgerechnet oder erkennbar nicht in das Vergleichsgespräch einbezogen, ist schadensersatzrechtlich eine Geschäftsgebühr nach dem insgesamt gezahlten Betrag (14.000 EUR) sowie eine Einigungsgebühr nach 4.000 EUR zu erstatten, da Gegenstand der Besprechung und des Vergleiches nur ein Betrag von letztlich 4.000 EUR war.[1162]
Rz. 1281
Die Ersatzfähigkeit der Geschäftsgebühr[1163] setzt voraus, dass der Geschädigte den Auftrag, seine Interessen gegenüber dem Schädiger zu vertreten, vor Regulierung durch den Ersatzpflichtigen erteilte. Bei teilweiser Regulierung vor Anwaltseinschaltung reduziert sich der Streitwert entsprechend.[1164]
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