Rz. 1290
§ 23 BRAGO[1173]
(1) | Für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleiches (§ 779 BGB) erhält der Rechtsanwalt 15/10 der vollen Gebühr (Vergleichsgebühr). … Soweit über den Gegenstand des Vergleiches ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, erhält der Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr nur in Höhe einer vollen Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist. |
Rz. 1291
Die Vergleichsgebühr richtete sich für die gerichtliche und außergerichtliche Regulierung nach § 23 BRAGO.
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