Rz. 365

Wird das Kind volljährig und ist es deliktsfähig (= mitverschuldensfähig), kann eigenes Fehlverhalten dann ebenfalls (neben weiterwirkendem früherem Fehlverhalten des gesetzlichen Vertreters) den Schaden prägen und sich (gegebenenfalls zusätzlich) anspruchskürzend auswirken.

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