Rz. 891
Grundsätzlich kann der Drittleistungsträger über die auf ihn übergegangene Forderung auch durch weitere Übertragung verfügen.
Rz. 892
Die Forderung kann auch auf den ursprünglich Verletzten im Wege der Abtretung übertragen werden. Dazu bedarf es eines (Abtretungs-)Vertrages, da die Abtretung ein zweiseitiges Geschäft ist; ein nur einseitiger Akt des Drittleistungsträgers reicht nicht. Die Rückabtretung ist dabei an denselben Kriterien zu messen wie die Abtretung; u.U. bestehen Abtretungsverbote. Bei Minderjährigen, die unter Vormundschaft stehen, bedarf die Rückabtretung zudem der familien-/betreuungsgerichtlichen Genehmigung, sofern der Wert über 6.000 EUR (bis 31.12.2022 3.000 EUR; § 1854 Nr. 6 BGB [§ 1822 Nr. 12 BGB a.F.]) liegt; die Genehmigungspflicht gilt ebenso für unter Betreuung oder Pflegschaft stehende Erwachsene.
Rz. 893
Schließt ein gesetzlicher Krankenversicherer mit dem Schadenersatzpflichtigen hinsichtlich der Heilbehandlungs- und/oder Pflegekosten einen Abfindungsvergleich und scheidet hernach der Geschädigte aus dem gesetzlichen Krankenversicherungsverhältnis aus (z.B. Erwerb einer Beamtenstellung, Überschreiten der Pflichtversicherungsgrenzen und Wechsel zum privaten Krankenversicherer, Sozialhilfebezug), kann der Verletzte (wenn beispielsweise der private Krankenversicherer die Vorerkrankungen ausschließt) Ansprüche wegen der nunmehr weiter anfallenden Heilbehandlungs- und Pflegekosten auch insoweit verfolgen, als die schadenkausalen Heilbehandlungs- und Pflegekosten vom Leistungsspektrum der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (SGB V, SGB XI) erfasst worden wären. Allerdings läuft die Verjährung zulasten des unmittelbar Verletzten (z.B. ab dem Zeitpunkt eines Abfindungsvergleiches mit der Krankenkasse), ohne dass der Verletzte legitimiert ist, diesen künftig auf ihn zurückfallenden Anspruch gegen Verjährung sichern zu können. Mangels Aktivlegitimation besteht keine Klagemöglichkeit, wenn der Klagende "zur Zeit" nicht berechtigt, und nur die Beeinträchtigung einer künftigen Rechtsinhaberschaft befürchtet wird.
Rz. 894
Möglich ist auch eine Rückübertragung auf den ursprünglichen oder zwischenzeitlich zuständigen Drittleistungsträger, der dann aber nicht in seine ursprüngliche Rechtstellung wieder einsteigt, sondern jedem anderen Rechtsnachfolger gleichgestellt ist. Insbesondere kommen zwischenzeitliche Rechtsveränderungen (wie Teilabfindung, Haftungsvereinbarung, Verjährung) zur Anwendung. Verjährungsverzichtserklärungen, die der Schuldner nur im Verhältnis zum Rechtsvorgänger abgegeben hat, wirken grundsätzlich nicht zugunsten des Rechtsnachfolgers.