Rz. 288
Anwaltliches Fehlverhalten kann nicht nur Ansprüche des Mandanten tangieren (zur Wissensvertretung Rdn 463, Rdn 926 ff., Rdn 943; § 3 Rdn 189; § 5 Rdn 455 ff., § 5 Rdn 498).[252] Übernimmt der Anwalt ein Mandat zur Anspruchsverfolgung von Ersatzansprüchen, hat er auch Verpflichtungen gegenüber dem Schadenersatzschuldner (und dessen Haftpflichtversicherer).
Rz. 289
Für den Rechtsvertreter kann eine eigenständige Haftung begründet sein/werden (siehe §§ 164, 311 Abs. 3 i.V.m. 280 Abs. 1 BGB; siehe auch Rdn 943). § 166 BGB fügt die Repräsentationstheorie in das Stellvertreterrecht ein, damit eine Schlechterstellung des Geschäftspartners (das ist im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses der Schadenersatzverpflichtete) vermieden wird. Die begleitende Sachwalterhaftung des zur Schadenregulierung einbezogenen anwaltlichen Vertreters kann dabei gerade aus seiner Profession resultieren;[253] bezogen auf das Nicht-Berücksichtigen von Forderungswechseln zugunsten von Drittleistungsträgern kann die anwaltliche Haftung auch aus einem eigenwirtschaftlichen Interesse (Streitwerterhöhung) folgen. Begleitet wird dies von der prozessualen Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO; auch Rdn 291 ff.).
Rz. 290
Die anwaltliche Vertretung eines Geschädigten kann sich im Verhältnis zum Haftpflichtversicherer des Schädigers auch zu seinen Lasten auswirken (Rdn 943).[254] Ein den Schaden regulierender Haftpflichtversicherer ist – jedenfalls einem anwaltlich vertretenen – Verletzten gegenüber nicht zur Aufklärung und Beratung verpflichtet.[255] Anwaltliche Fehler berechtigen weder zur Anfechtung noch zum Rücktritt vom Vergleichsvertrag.[256]
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