Rz. 1374
Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und Leistungsstrukturen, in die der Geschädigte im Verhältnis zu Dritten (Besoldungsstrukturen,[1440] Leistungsumfang der Krankenkasse,[1441] Sozialleistungen,[1442] Lohnfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall etc.) eingebunden war oder ist, gehören zum Risikokreis der Abfindungsverhandlungen.[1443]
Rz. 1375
Sind diese Leistungsverhältnisse bei Vergleichsabschluss nur als Positionen gesehen worden, kommt es nicht darauf an, ob die beteiligten Parteien mögliche Änderungen in ihre Vorstellungen mit einbezogen haben. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um Änderungen handelt, die so überraschend sind, dass sie von den Parteien bei Vergleichsschluss weder ihrer Art noch ihrem Umfang nach als möglich hätten erwartet werden können.[1444]
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