a) Haftungsbegründendes Ereignis
Rz. 217
Hinweis
Siehe auch Rdn 114 f., 336 ff.
Rz. 218
"Unfälle" sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse (siehe auch § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII), die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Unter Unfällen sind im Haftungsrecht jegliche Art von Haftungsgeschehen zu verstehen: wie Verkehrsunfall, Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, Behandlungs-/Pflegefehler). Die Begriffe "Verletzungshandlung", "Haftungsgeschehen" und "Unfall" werden häufig synonym verwandt.
Rz. 219
Die Anspruchsbegründungen (Haftung dem Grunde nach) bei Kfz-Haftpflicht, privater Haftpflicht, Arzthaftpflicht, Produkthaftpflicht usw. unterscheiden sich; auch die Verteilung von Darlegungs- und Beweislast differiert. Die Probleme und Aspekte bei der Abwicklung von Haftpflichtfällen laufen dann allerdings weitgehend parallel, sobald die Ansprüche der Höhe nach zu bestimmen sind (also nach der Feststellung, dass grundsätzlich eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit [= Haftung] besteht).
Rz. 220
Unterschiede gibt es im Bereich des Versicherungsschutzes, geprägt durch fehlende Vorleistungspflicht (wie bei der Kfz-Haftpflichtversicherung) und häufig begrenzte Deckungssummen bei Großschäden.
b) Schadenursprung
Rz. 221
Ein Verkehrsunfall bildet zwar häufig den Anlass der Schadenabwicklung. Die in dieser Monographie dargestellten Grundzüge und Aspekte gelten über die Haftung aus Verkehrsunfällen hinaus auch für andere fremd(mit-)verantwortete Schadenfälle.
Rz. 222
Neben Verkehrsunfällen können auch andere Ursachen- und Verantwortungsbereiche Ersatzansprüche wegen einer Verletzung auslösen, exemplarisch seien genannt:
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Im Bereich der beruflichen Haftung kommen u.a. Arztfehler und Handwerkern in Betracht, |
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im betrieblichen Bereich Unfälle durch u.a. fehlerbehaftete Aufbereitung des Arbeitsumfeldes durch Arbeitgeber oder Handlungen von Kollegen, |
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im Bereich der Produkthaftung die Fehlerhaftigkeit von Objekten. |
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Im privaten Bereich entstehen erhebliche Personenschäden nicht nur durch Kfz-Nutzung. Auch Fahrradfahrer und Fußgänger können durch ihr Verhalten Anderen erhebliche Schäden zufügen. Neben tierischem Verhalten kann auch die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zu Körperschaden führen. |
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Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach Gewalttaten oder Aufopferung auch gegenüber dem Staat Ansprüche u.a. nach dem Opferentschädigungsrecht bestehen können. |
c) Sachverhalt
aa) Drittleistungsträger
Rz. 223
(1) Abrechnungsunterlagen
Rz. 224
Vor die Prüfung der sachlichen Richtigkeit von Abrechnungen ist die Frage gestellt, ob in der Person des Verletzten überhaupt beweisbar ein Anspruch entstanden war.
Rz. 225
Drittleistungsträger (z.B. Arbeitgeber, SVT) haben prüfbare und nachvollziehbare Abrechnungsunterlagen zu überreichen (siehe auch § 119 Abs. 3 S. 2 VVG). Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie der unmittelbar durch das Haftungsgeschehen Betroffene (verletzte Person, Hinterbliebener). Der BGH hat mehrfach herausgestellt, dass Drittleistungsrecht einerseits und Zivilrecht andererseits streng voneinander zu unterscheiden sind und die Handhabung und Leistungsverpflichtung im Drittleistungsrecht durchaus nicht zwangsläufig eine Entsprechung im Zivilrecht finden muss. Der BGH verdeutlicht, dass für den Rückgriff eines Drittleistungsträgers eben nicht relevant ist, ob dieser im Zusammenhang mit einem Haftpflichtgeschehen Aufwendungen hat, sondern dass es entscheidend für den Regress darauf ankommt, ob zunächst ein entsprechender kongruenter Schadenersatzanspruch in der Person des unmittelbar Verletzten nachweislich entstanden und anschließend auf den Drittleistungsträger auch übergegangen ist.
Rz. 226
Kostenersatz für vom Drittleistungsträger zu fertigende Kopien der Rechnungsbelege stehen diesem, da es sich um Verwaltungskosten – und damit mittelbaren Schaden – handelt, nicht zu. Siehe Rdn 260 ff.