Rz. 206
Das Recht der Eingliederungshilfe ist seit 1.1.2020 nicht mehr Bestandteil der Sozialhilfe im SGB XII, sondern im Teil 2 des SGB IX zu finden. Mit Ausgliederung aus dem SGB XII ist der SHT kein Leistungsträger mehr; eingeführt (als neue Rechtspersönlichkeit) wurde der "Träger der Eingliederungshilfe", wobei dieser Träger der Eingliederungshilfe kein Funktionsnachfolger und kein Rechtsnachfolger des bis zum 31.12.2019 für die Eingliederungshilfe zuständig gewesenen SHT ist. Mit der formalen Ausgliederung des Rechts der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII sind die SHT nicht mehr für die Eingliederungshilfe zuständig; nach § 94 SGB IX ist für die Durchführung des SGB IX, Teil 2 (Eingliederungshilferecht) zuständig der Träger der Eingliederungshilfe.
Rz. 207
Für Regressansprüche gilt: Der Träger der Eingliederung ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Auch wenn – ähnlich dem Träger nach dem AsylbLG – häufig derselbe Sachbearbeiter eines SHT (letztlich in Personalunion wie bei der Pflegekasse) tätig wird, muss der handelnde Sachbearbeiter bei der Anspruchsverfolgung den "richtigen Hut" aufsetzen ("Träger der Eingliederungshilfe", und nicht "Träger der Sozialhilfe"). Der rechtspersönlichkeitsgespaltene Sachbearbeiter hat keinen Fremdgeschäftsführungswillen, wenn er nach außen (entscheidend ist der Empfängerhorizont) für den Träger der Sozialhilfe auftritt, auch wenn er für den Träger der Eingliederungshilfe (weil konkrete forderungsberechtigt) auftreten wollte (oder hätte auftreten müssen). Siehe näher § 3 Rdn 58 f., ferner § 3 Rdn 208, § 5 Rdn 412, 508.
Rz. 208
Die Zessionsnorm des § 116 Abs. 1 SGB X wurde m.W.v. 1.1.2020 (Art. 26 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 BTHG) erweitert um den "Träger der Eingliederungshilfe" (Art. 20 Abs. 8 BTHG).
Rz. 209
Die Aspekte der Systemänderung (Rdn 1405 ff.) kommen zum Tragen.
Rz. 210
Für Schadenfälle bis 31.12.2019 ist zuständiger Leistungs- und Kostenträger der SHT. Soweit Leistungen bis 31.12.2019 erbracht wurden, richtet sich der Forderungsübergang nach § 116 SGB X (bzw. in Altfällen vor 1.7.1983 nach § 90 BSHG a.F.). Erbringt ab dem 1.1.2020 der (neue) Träger der Eingliederungshilfe jetzt Leistungen für Altfälle (Schadentag vor 1.1.2020), erfolgt der Forderungswechsel originär nach § 116 SGB X auf den Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen ab 1.1.2020.
Rz. 211
Für Schadenfälle ab 1.1.2020 erfolgt der Forderungsübergang nach § 116 SGB X n.F. auf den Träger der Eingliederungshilfe. Es spricht viel dafür, die Rechtsprechung zur Sozialhilfe und Arbeitsverwaltung (Forderungsübergang im Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Leistung) zu übernehmen.
Rz. 212
Hervorzuheben ist, dass die Formel der Rechtsprechung ("bei Absehbarkeit der Leistung …") einen einheitlichen Zeitpunkt nahezulegen scheint. Gleichwohl unterliegt die Prüfung des Zeitpunktes hinsichtlich SHT, Träger der Eingliederung und Arbeitsverwaltung unterschiedlichen Betrachtungen. Es kann durchaus möglich sein, dass der Forderungsübergang auf den SHT früher geschieht als der auf die Arbeitsagentur (so zeichnet sich beispielsweise die soziale Hilfsbedürftigkeit eines Apallikers sehr früh ab, die Unterbringung eines geistig stark Eingeschränkten [z.B. in einer beschützenden Werkstatt] kann aber häufig erst deutlich später beurteilt und umgekehrt werden). Die Rechtsprechung zur Arbeitsagentur kann nicht auf SHT übertragen werden – und umgekehrt; Entsprechendes gilt dann auch für den Träger der Eingliederungshilfe.