Rz. 258
Die Rechtskraft eines vorausgegangenen Feststellungsurteils betreffend die Ersatzpflicht sämtlicher materieller Schäden aus dem Schadenereignis erfasst nicht die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Schaden eingetreten ist (§ 3 Rdn 116).
Rz. 259
Die Feststellung der Verletzungen im gerichtlichen Beweissicherungsverfahren ist regelmäßig nicht erforderlich. Die damit verbundenen erhöhten Aufwendungen insbesondere für Anwalt und Gericht sind vom Schädiger nicht zu tragen.[236]
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