Rz. 986

Manchmal enthält das Anschreiben der vom Verletzten beauftragten Anwälte die Bedingung, dass der Abfindungsbetrag vom Mandanten (= Verletzten) "nur dann akzeptiert werde, wenn die beigefügte Anwaltskostennote zusätzlich übernommen" werde.

 

Rz. 987

Unproblematisch ist dieses solange, wie diese Kosten dem rechtlich geschuldeten Maß entsprechen (zu Einzelheiten Rdn 548, 1452 ff.). Ist die Gebührenrechnung zu hoch und zahlt der Ersatzpflichtige nur den nach seiner Ansicht geschuldeten Betrag, ist der Vergleich nicht erfüllt: Aufgrund der Verknüpfung von Abfindungsbetrag und Kostennote hätte der Ersatzpflichtige die Kostennote ungekürzt neben dem Abfindungsbetrag auszukehren gehabt, um der seinerseitigen Abfindungsverpflichtung nachzukommen.

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