Rz. 1274

Regelmäßig erfolgt die außergerichtliche Kapitalisierung im Vergleichswege. Anwaltskosten werden dann hinsichtlich des zugrunde zu legenden Streitwertes vom kapitalisierten Abfindungsbetrag geschuldet.

 

Rz. 1275

Sobald die regelmäßig wiederkehrende Abrechnung für den Geschädigten so transparent geworden ist, dass die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht mehr geboten erscheint, kann er die im Mandatsverhältnis entstandenen Kosten nicht im Wege des Schadenersatzes vom Ersatzpflichtigen einfordern (siehe Rdn 1254 f.).

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