Rz. 730

Das Mandatsverhältnis ist ein zivilrechtlicher Vertrag, und zwar – jedenfalls bei der Abwicklung von Schadenersatzansprüchen aus Haftpflichtereignissen – ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB).[601]

 

Rz. 731

 

Hinweis

Ein Anwalt sollte sich vergewissern, wer auf Mandantenseite parallel ebenfalls tätig bzw. involviert ist (z.B. Gewerkschaft, weiterer Anwalt für sozialrechtliche oder arbeitsrechtliche Fragestellungen, Geschädigtenverband).

[601] Palandt-Sprau, 76. Aufl. 2017, § 675 BGB Rn 23 "Rechtsanwalt".

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