Rz. 217

 

Hinweis

Siehe auch Rdn 114 f., 336 ff.

 

Rz. 218

"Unfälle" sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse (siehe auch § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII), die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Unter Unfällen sind im Haftungsrecht jegliche Art von Haftungsgeschehen zu verstehen: wie Verkehrsunfall, Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, Behandlungs-/Pflegefehler). Die Begriffe "Verletzungshandlung", "Haftungsgeschehen" und "Unfall" werden häufig synonym verwandt.

 

Rz. 219

Die Anspruchsbegründungen (Haftung dem Grunde nach) bei Kfz-Haftpflicht, privater Haftpflicht, Arzthaftpflicht, Produkthaftpflicht usw. unterscheiden sich; auch die Verteilung von Darlegungs- und Beweislast differiert. Die Probleme und Aspekte bei der Abwicklung von Haftpflichtfällen laufen dann allerdings weitgehend parallel, sobald die Ansprüche der Höhe nach zu bestimmen sind (also nach der Feststellung, dass grundsätzlich eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit [= Haftung] besteht).

 

Rz. 220

Unterschiede gibt es im Bereich des Versicherungsschutzes, geprägt durch fehlende Vorleistungspflicht (wie bei der Kfz-Haftpflichtversicherung) und häufig begrenzte Deckungssummen bei Großschäden.[167]

[167] Zum unterschiedlichen Schutzzweck (einerseits Opferschutz, andererseits Täterschutz) BGH v. 29.11.2016 – VI ZR 606/15 – DAR 2017, 137 = MDR 2017, 397 = NJW-Spezial 2017, 105 = r+s 2017, 160 (Anm. Lemcke, r+s 2017, 222) = VersR 2017, 296 = zfs 2017, 261 (Anm. Diehl).

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