Rz. 882

Sind Verletzungen auf zwei (oder mehr) verschiedene Ereignisse zurückzuführen, ist für einen Schadenersatzanspruch gegen den Verursacher des ersten Ereignisses nur dann Raum, wenn eine einigermaßen verlässliche Abgrenzung der Auswirkungen der verschiedenen Schadenereignisse möglich ist[748] Die Beweiserleichterungen des § 287 Abs. 1 ZPO können bei unvollständigen Angaben über die Schadenentstehung nicht gewährt werden.[749]

 

Rz. 883

 

Beispiel 2.8

1. Unfall: A erleidet bei einem Unfall, den A und X zu gleichen Teilen verursacht haben, eine Beinfraktur.

2. Unfall: Der zum Unfallort gerufene Krankenwagen, der A in das nächstgelegene Krankenhaus K transportieren soll, missachtet an einer Ampelkreuzung das Rotlicht und kollidiert mit dem Fahrzeug des Y. Aufgrund der Gesamtumstände trifft den Krankenwagenfahrer Z eine Mitverantwortlichkeit von 25 %. A wird – obwohl im Krankenwagen ordnungsgemäß gesichert – bei diesem Unfall erneut verletzt. A bricht sich einen Arm.

3. Unfall: Im Krankenhaus K eingetroffen, wird dort schuldhaft eine Epiduralblutung bei A übersehen. Wäre diese Blutung erkannt und ausgeräumt worden, wäre A nach ca. 4 Wochen beschwerde- und folgenfrei entlassen worden. A fällt in ein Koma und endet als Pflegefall. Die Kopfverletzung und die daraus resultierende Blutung stellt sich als Folge des Unfalles mit Y heraus.

Folgen:

Die größte Schwierigkeit bereitet in der Praxis die Trennung der einzelnen Ursachenanteile am Gesamtbeschwerde- und Verletzungsbild sowie die daraus resultierenden Mehrkosten.

Ein interdisziplinäres Gutachten von Medizinern und Unfallsachverständigen kann die Verletzungen, deren Zuordnung zum jeweiligen Verletzungsgeschehen und die jeweiligen Dauerfolgen ermitteln. Unter Einbeziehung dieser Feststellungen stellt sich der Schaden im Detail wie folgt dar:[750]

1.

1. Unfall

Aufgrund der Kollision mit X erlitt der A eine Beinfraktur.

Ohne Berücksichtigung einer Haftungsquote hätte A ein Schmerzensgeld von 10.000 EUR erhalten. Ihm und den Drittleistungsträgern (Arbeitgeber, SVT) wären an materiellen Körperschäden 40.000 EUR zu ersetzen gewesen.

2.

2. Unfall

Die Kollision von Y und Z führte zu einer Kopfverletzung mit Einblutung sowie zu einer Armfraktur.

Die Kopfverletzung hätte zu einer Verteuerung der stationären Kosten aufgrund der DRG-Systematik geführt, der Arbeitsunfähigkeitszeitraum hätte sich nicht geändert. Infolge der Armfraktur hätte sich die Heilungsphase um 2 Monate verzögert. Insgesamt verteuert sich der dem A entstandene Schaden (incl. Schmerzensgeld) um 10.000 EUR (Direktanspruch und Drittleistungsträger).

3.

3. Unfall

Durch die Fehlbehandlung im Krankenhaus K wird A zum Pflegefall.

Die dem A und Drittleistungsträgern entstehenden weiteren Schäden (inkl. Schmerzensgeld) betragen 400.000 EUR.

Ergebnis:

1.

Verantwortlichkeit des X

X haftet gesamtschuldnerisch[751] für alle späteren Folgen (auch aus den weiteren Unfällen), soweit der Kausalzusammenhang nicht unterbrochen ist,[752] beschränkt aber auf seine Haftungsquote[753] von 50 %. X hat – da eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges nicht anzunehmen ist – daher auch die Folgen aus dem Fehlverhalten später eingreifender Dritter (Y, Z und K) mit zu ersetzen.

X tritt ein für den von ihm selbst verursachten Schaden (50.000 EUR), ferner aber auch für die von Y, Z und K herbeigeführten Schäden i.H.v. weiteren 10.000 EUR und 400.000 EUR, insgesamt also 460.000 EUR.

Da A den Unfall mit X zu 50 % mitverursacht hat, sind dem A und den Drittleistungsträgern auch für die weitergehenden Geschehnisse nur 50 % zu ersetzen. X zahlt an A und Drittleistungsträger (460.000 EUR * 50 % =) 230.000 EUR.

2.

Verantwortlichkeit von Y und Z

Soweit A infolge der Kollision von Y und Z weitergehende Schäden erleidet, haftet diese beiden ihm ab jetzt ebenfalls gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz. Die durch die Kollision von Y und Z angestoßene Kausalkette hinsichtlich der Kopfverletzungen wird durch Fehlverhalten des nachbehandelnden Krankenhauses nicht unterbrochen.

Y und Z haben (neben X) auch für das Fehlverhalten des K einzustehen und haften damit auf Körperschäden i.H.v. 10.000 EUR sowie weiteren 400.000 EUR.

a. Da A an der Kollision von Y und Z keine Mitverantwortung trägt und auch auf seine Siche­rung im Krankenwagen keinen Einfluss hatte, sind ihm und seinen Drittleistungsträgern die Schäden ungekürzt zu ersetzen. Gegenüber Y bestehen Schadenersatzansprüche i.H.v. 410.000 EUR.
b. Auf das Mitverschulden des A anlässlich des Unfallgeschehens mit X können sich weder Y noch Z berufen.[754]
c. Z haftet in derselben Höhe wie Y.
3.

Verantwortlichkeit des K

K kann sich gegenüber A nicht auf dessen ursprüngliches Mitverschulden anlässlich der Kollision mit X berufen[755] und haftet ihm auf ungekürzten Schadenersatz, soweit dieser auf einem Fehlverhalten des K beruht.

K hat dem A und dessen Drittleistungsträgern 400.000 EUR zu ersetzen.

 

Rz. 884

 

Tabelle 2.1: Gesamtschuldnerausgleich

Gesamtschuldnerausgleich
Die Ersatzsituation stellt sich in der Übersicht wie f...

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