Rz. 342
Rz. 343
Anlässlich eines Haftungsgeschehens erleiden nicht nur die unmittelbar Beteiligten (bzw. deren Hinterbliebenen) wirtschaftliche Einbußen, auch Drittleistungsträger (wie SVT, Arbeitgeber) sind ursächlich auf das Haftungsgeschehen rückführbar wirtschaftlich getroffen, da sie eigene – wegen ihrer mit dem unmittelbar Geschädigten verbundenen Rechtssituation – Leistungen erbringen müssen oder ihrerseits sogar originär weitergehende Vermögenseinbußen erleiden.[404]
Rz. 344
Drittleistende sind grundsätzlich nur mittelbar (und damit ohne Ersatzberechtigung) geschädigt und haben keine Ersatzansprüche aus eigenem Recht.
Rz. 345
Eigene originäre Anspruchsberechtigungen können resultieren z.B. aus § 110 SGB VII, Teilungsabkommen oder Verzug.[405]
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