Rz. 108

In der Folge eines Haftungsgeschehen wendet sich derjenige, der einen Sach- oder Personenschaden erlitten hat, nicht nur an denjenigen, den er hierfür für verantwortlich hält ("Schädiger"), sondern regelmäßig parallel auch an Dritte, die ihm für den Fall der Schädigung ihrerseits Leistungen

vertraglich versprochen haben (wie private Krankenversicherung, Kaskoversicherer; aber auch Lebens-, Berufsunfähigkeits- und private Unfallversicherer) oder
hierzu gesetzlich verpflichtet[85] sind (z.B. SVT, SHT, Arbeitgeber).
 

Rz. 109

Erhält der Unfallverletzte Leistungen von dritter Seite, kann er insofern seinen Schadenersatzanspruch (und damit seine Forderungsberechtigung/Aktivlegitimation) verlieren. Die hierbei entstehenden Probleme sind vielschichtig und letztlich nur noch für Fachleute überschaubar (hohes Fehlerpotential bei der Schadenabwicklung) (siehe auch Rdn 54 ff., Rdn 275 ff.).

 

Rz. 110

Forderungsübergänge führen zur Unschlüssigkeit von die jeweilige Zession nicht beachtenden Klagen.[86]

 

Rz. 111

Während z.B. SVT neben Geldleistungen auch Sachversorgung erbringen, richten sich Schadenersatzansprüche nur auf Geld.

 

Rz. 112

 

Übersicht 2.6: Leistungsbeziehungen Schaden – Drittleistung

Haftpflichtversicherung[87]
Halter
Fahrer
Andere mitversicherte Person
handelnde Person
Verkehrssicherungspflichtiger
Schadenersatz[88] verletzte Person Drittleistung[89]
Krankenkasse
Rentenversicherung
gesetzliche Unfallversicherung
Arbeitgeber
Sozialhilfe
…pp.
     
Schädigerseite   Drittversorgerseite
(auch Rdn 218 ff.)[90]   (Drittleistungsträger)
[85] Damit sind diese Träger regelmäßig automatisch im Spiel.
[86] Jahnke/Burmann-Jahnke, Personenschadensrecht, 2. Aufl. 2022, Kap. 6 Rn 5615 ff.
[87] Insbesondere Kfz-Haftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, private (allgemeine) Haftpflichtversicherung.
[88] Haftungs- und Schadenersatzverhältnis: Bestehender Anspruch zum Grund und zur Höhe.
[89] Privates Vertragsverhältnis bzw. privates oder soziales Versicherungsverhältnis.
[90] Es ist auch an andere als verkehrshaftungsrechtliche Verantwortlichkeiten (z.B. aufgrund Medizin- und Produkthaftung) zu denken.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge