Rz. 108
In der Folge eines Haftungsgeschehen wendet sich derjenige, der einen Sach- oder Personenschaden erlitten hat, nicht nur an denjenigen, den er hierfür für verantwortlich hält ("Schädiger"), sondern regelmäßig parallel auch an Dritte, die ihm für den Fall der Schädigung ihrerseits Leistungen
▪ | vertraglich versprochen haben (wie private Krankenversicherung, Kaskoversicherer; aber auch Lebens-, Berufsunfähigkeits- und private Unfallversicherer) oder |
▪ | hierzu gesetzlich verpflichtet[85] sind (z.B. SVT, SHT, Arbeitgeber). |
Rz. 109
Erhält der Unfallverletzte Leistungen von dritter Seite, kann er insofern seinen Schadenersatzanspruch (und damit seine Forderungsberechtigung/Aktivlegitimation) verlieren. Die hierbei entstehenden Probleme sind vielschichtig und letztlich nur noch für Fachleute überschaubar (hohes Fehlerpotential bei der Schadenabwicklung) (siehe auch Rdn 54 ff., Rdn 275 ff.).
Rz. 110
Forderungsübergänge führen zur Unschlüssigkeit von die jeweilige Zession nicht beachtenden Klagen.[86]
Rz. 111
Während z.B. SVT neben Geldleistungen auch Sachversorgung erbringen, richten sich Schadenersatzansprüche nur auf Geld.
Rz. 112
Übersicht 2.6: Leistungsbeziehungen Schaden – Drittleistung
Haftpflichtversicherung[87] |
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Schadenersatz[88] | verletzte Person | Drittleistung[89] |
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Schädigerseite | Drittversorgerseite | ||||||||||||||||||||||||||
(auch Rdn 218 ff.)[90] | (Drittleistungsträger) |
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