Rz. 1251
Eine Ausnahme gilt für die Sozialhilfe, zu deren Gunsten – aber auch zu deren Lasten – ein rechtskräftiges, vom Geschädigten erstrittenes Feststellungsurteil ebenso wie ein titelersetzendes Anerkenntnis (als Ausfluss von § 2 SGB XII, § 2 BSHG a.F.) wirken kann.[1280]
Rz. 1252
Für den unmittelbar Geschädigten besteht eine Einziehungsermächtigung, aufgrund derer er befugt ist, die Forderungen "für den Sozialhilfeträger" geltend zu machen (und in Prozessstandschaft für den Sozialhilfeträger die Forderung einklagen zu dürfen), um im Umfang des Anspruchs seine eigene Hilfebedürftigkeit zu vermeiden; denn nach dem Nachrangprinzip (§ 2 BSHG) erhält keine Sozialhilfe, wer sich selbst helfen kann.[1281] Durch die direkte Inanspruchnahme des Schädigers soll der Weg der dem Geschädigten zustehenden Schadensersatzleistungen verkürzt und sollen die öffentlichen Kassen entlastet werden. Ohne die Einziehungsermächtigung müssten andernfalls zunächst vom Sozialhilfeträger die mit den Schadensersatzforderungen kongruenten Zahlungen übernommen werden, die dann später durch den Regress des Sozialhilfeträgers beim Ersatzpflichtigen wieder ausgeglichen würden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen