Rz. 1098
Eine Rente kann bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse (auf Seiten des Geschädigten: Verschlimmerung des Körperschadens, Erhöhung des hypothetischen Verdienstes, Erhöhung der Lebenshaltungskosten – auf Seiten des Ersatzverpflichteten: Veränderung der berücksichtigten hypothetischen wirtschaftlichen Verhältnisse zum Nachteil des Verletzten [z.B. Konkurs des ehemaligen Arbeitgebers], Besserung des Gesundheitszustandes,[980] verbesserte Erwerbsmöglichkeiten, veränderte Familienverhältnisse[981]) abgeändert werden.
Rz. 1099
Auch zum Schutz von Kaufkraftverlusten ist der Anspruchsberechtigte auf die Abänderungsklage (§ 323 ZPO) oder außergerichtliche Abänderung des Vergleiches angewiesen.[982] §§ 323 ff. ZPO sind in Anpassung an §§ 238 ff. FamFG strukturiert.[983]
Rz. 1100
Auch Rentenvergleiche (siehe § 323a ZPO) sind grundsätzlich wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage einer Anpassung zugänglich.[984] Auch die Kündigung ist möglich.[985]
Rz. 1101
Nicht nur der Anspruchsberechtigte, sondern auch der Ersatzverpflichtete kann bei Veränderung der Verhältnisse Abänderungsklage erheben. Die Abänderung kann einerseits nach oben (regelmäßig auf Veranlassung des Ersatzberechtigten), andererseits aber ebenso auch nach unten (i.d.R. auf Verlangen des Ersatzpflichtigen) erfolgen.
Rz. 1102
Es muss sich um eine wesentliche Veränderung handelt, die zur Abweichung von mindestens 10 % führt.[986]
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