Rz. 857
Drittleistungsträger können die auf sie übergegangenen Ansprüche durch Abfindungsvergleiche ebenso regeln wie der unmittelbar Verletzte selbst. Dieses gilt auch für den Regress nach § 119 SGB X (§ 119 Abs. 4 SGB X).[868]
Rz. 858
Der Geschädigte ist weder aus eigenem Recht noch in gewillkürter Prozessstandschaft (§ 3 Rdn 196) des SVT zur Geltendmachung von auf diesen nach § 119 SGB X übergegangenen Ansprüchen vor den Zivilgerichten prozessführungsbefugt.[869] Der RVT ist zur Durchsetzung des Anspruchs nach § 119 SGB X allein[870] aktivlegitimiert und fordert (aus fürsorgerischen Gründen[871]) aufgrund allumfassender[872] eigenverantwortlicher Einschätzung diejenigen Beiträge ein, die nach seiner Auffassung auch ohne das Unfallgeschehen auf das Rentenbeitragskonto geflossen wären. Eine (Rück-)Abtretung der Forderung an den unmittelbar Verletzten, damit dieser sich selbst um den Beitragsregress kümmert (z.B. weil der RVT dessen Einschätzung von Kausalität bzw. Haftung nicht teilt), ist unwirksam.[873]
Rz. 859
Die gesetzlich vorgesehene bzw. angeordnete Prüfung durch den Landes- oder Bundesrechnungshof nimmt den Behörden nicht die Befugnis zum Abschluss von Abfindungsvergleichen oder zur Abgabe von Schuldanerkenntnissen.[874]
Rz. 860
Auch die bloße Möglichkeit der künftigen Zuständigkeit eines anderen SVT oder sonstigen Drittleistungsträgers begrenzt nicht die Verfügungsbefugnis und Abschlussfähigkeit des aktuell forderungsberechtigten Drittleistungsträgers.[875]
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