Rz. 876

Erbringen mehrere Drittleistungsträger gleichartige Leistungen an einen Geschädigten, sind sie gegenüber dem Ersatzpflichtigen bei ihrer Regressnahme Gesamtgläubiger. Nur soweit Leistungen lediglich von einem Drittleistungsträger erbracht werden, besteht dann insoweit Einzelgläubigerschaft.

 

Rz. 877

Für die Forderungsberechtigung kommt es immer nur auf den "wirklich Berechtigten"[889] an. Ist fraglich, wer von mehreren Drittleistungsträger im Verhältnis zu seinem Versicherten der letztlich verpflichtete Leistungsträger ist, besteht keine Gesamtgläubigerschaft mit den anderen ebenfalls für Einstandspflicht in Frage kommenden Drittleistungsträgern. Forderungsberechtigt ist nur derjenige, dessen Leistungspflicht feststeht.[890]

 

Rz. 878

Während sich zu § 640 RVO die Frage einer Gesamtgläubigerschaft nicht stellte, sind nach § 110 SGB VII ersatzberechtigte Sozialversicherer als Gesamtgläubiger zu behandeln.[891] Das gilt auch, wenn der Regress nach § 110 SGB VII mit einem Anspruch aus § 116 SGB X parallel läuft (z.B. bei Kollision mehrerer Fahrzeuge, bei denen dann teilweise Privilegierungen nach SGB VII greifen).[892]

[889] Dazu Jahnke/Burmann-Jahnke/Burmann, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Aufl. 2022, Kap. 6 Rn 5793 ff., 5971 ff.
[890] BGH v. 14.2.1989 – VI ZR 244/88 – BGHZ 106, 381 = HVBG-Info 1989, 2201 = MDR 1989, 626 = NJW 1989, 2622 = NJW-RR 1989, 1299 = NZV 1989, 268 = VersR 1989, 648 = zfs 1989, 262 hatte einen Fall zu beurteilen, in dem die beteiligten SVT jeweils lediglich Inhaber eines bestimmten Teils des der Geschädigten zustehenden Schadenersatzforderung geworden waren; sie konnten daher bzgl. dieser Forderung nicht miteinander konkurrieren. BGH v. 5.5.2009 – VI ZR 208/08 – BGHReport 2009, 877 = DAR 2009, 456 = jurisPR-VerkR 17/2009, Anm. 2 (Anm. Lang) = MDR 2009, 864 = r+s 2009, 302 = SP 2009, 286 = VersR 2009, 203 = VRS 116, 435 = zfs 2009, 497 (Abfindungsvergleich mit RVT bei eventueller Zuständigkeit mehrerer SVT).
[891] Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, 2. Aufl. 2012, § 2 Rn 820 ff.; Jahnke/Burmann-Jahnke/Burmann, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Aufl. 2022, Kap. 6 Rn 6973; Lemcke/Heß, Der Regreß des Sozialversicherers nach § 110 SGB VII, r+s 2007, 221 (228, zu II.).
[892] Siehe auch Vatter, Der Regress der Sozialversicherungsträger gemäß § 110 SGB VII in den Fällen der Entsperrung der Haftungsprivilegierung, r+s Sonderheft 2011 zum 75. Geburtstag von Hermann Lemcke, S. 122.

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