Rz. 876
Erbringen mehrere Drittleistungsträger gleichartige Leistungen an einen Geschädigten, sind sie gegenüber dem Ersatzpflichtigen bei ihrer Regressnahme Gesamtgläubiger. Nur soweit Leistungen lediglich von einem Drittleistungsträger erbracht werden, besteht dann insoweit Einzelgläubigerschaft.
Rz. 877
Für die Forderungsberechtigung kommt es immer nur auf den "wirklich Berechtigten" an. Ist fraglich, wer von mehreren Drittleistungsträger im Verhältnis zu seinem Versicherten der letztlich verpflichtete Leistungsträger ist, besteht keine Gesamtgläubigerschaft mit den anderen ebenfalls für Einstandspflicht in Frage kommenden Drittleistungsträgern. Forderungsberechtigt ist nur derjenige, dessen Leistungspflicht feststeht.
Rz. 878
Während sich zu § 640 RVO die Frage einer Gesamtgläubigerschaft nicht stellte, sind nach § 110 SGB VII ersatzberechtigte Sozialversicherer als Gesamtgläubiger zu behandeln. Das gilt auch, wenn der Regress nach § 110 SGB VII mit einem Anspruch aus § 116 SGB X parallel läuft (z.B. bei Kollision mehrerer Fahrzeuge, bei denen dann teilweise Privilegierungen nach SGB VII greifen).