Rz. 1185
Erfordert der konkrete Fall eine Sicherung der noch nicht abgewickelten, zukünftig aber befürchteten Ansprüche, kann der Schadenersatzverpflichtete zur Vermeidung der prozessualen Absicherung mittels Feststellungsurteils entweder durch vertragliche Vereinbarung oder einseitige Erklärung den Ersatzberechtigten so stellen, als habe dieser ein Feststellungsurteil erhalten. Dieses Ziel, dem Anspruchsberechtigten eine Feststellungsklage zu ersparen, muss deutlich werden. Dem Ersatzberechtigten fehlt dann für ein prozessuales Vorgehen das Rechtsschutzbedürfnis.
Rz. 1186
Es handelt sich bei der vertraglichen Ersetzung nicht um ein konstitutives Anerkenntnis im Sinne der Schaffung eines eigenständigen, neben den eigentlichen Grund (Unfallereignis) tretenden Schuldgrundes.
Rz. 1187
Urteilersetzende Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Schriftform des § 781 S. 2 BGB, da es sich nicht um konstitutive (sondern um deklaratorische) Anerkenntnisse handelt. Das deklaratorische Anerkenntnis verlangt keine strengen Schriftformerfordernisse; daher ist es unerheblich, wenn die Erklärung (wie in der außergerichtlichen Korrespondenz weitgehend üblich) lediglich eine gescannte Unterschrift enthält.