Rz. 223
(1) Abrechnungsunterlagen
Rz. 224
Vor die Prüfung der sachlichen Richtigkeit von Abrechnungen ist die Frage gestellt, ob in der Person des Verletzten überhaupt beweisbar ein Anspruch entstanden war.[168]
Rz. 225
Drittleistungsträger (z.B. Arbeitgeber, SVT) haben prüfbare und nachvollziehbare Abrechnungsunterlagen zu überreichen (siehe auch § 119 Abs. 3 S. 2 VVG). Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie der unmittelbar durch das Haftungsgeschehen Betroffene (verletzte Person, Hinterbliebener). Der BGH[169] hat mehrfach herausgestellt, dass Drittleistungsrecht einerseits und Zivilrecht andererseits streng voneinander zu unterscheiden sind und die Handhabung und Leistungsverpflichtung im Drittleistungsrecht durchaus nicht zwangsläufig eine Entsprechung im Zivilrecht finden muss. Der BGH[170] verdeutlicht, dass für den Rückgriff eines Drittleistungsträgers eben nicht relevant ist, ob dieser im Zusammenhang mit einem Haftpflichtgeschehen Aufwendungen hat, sondern dass es entscheidend für den Regress darauf ankommt, ob zunächst ein entsprechender kongruenter Schadenersatzanspruch in der Person des unmittelbar Verletzten nachweislich entstanden und anschließend auf den Drittleistungsträger auch übergegangen ist.
Rz. 226
Kostenersatz für vom Drittleistungsträger zu fertigende Kopien der Rechnungsbelege stehen diesem, da es sich um Verwaltungskosten – und damit mittelbaren Schaden – handelt, nicht zu. Siehe Rdn 260 ff.
(2) Prüfung
Rz. 227
Hinweis
Siehe auch Rdn 349.
Rz. 228
Dem Verlangen ordnungsgemäßer und inhaltlich überprüfbarer Belege steht § 418 ZPO nicht entgegen.[171] Der BGH[172] unterstreicht, dass die Vorlage von EDV-Ausdrucken allenfalls belegt, dass die Leistungen vom SVT in der Höhe erbracht worden sind. Der Drittleistungsträger hat den Schadengrund zu beweisen. Dazu gehört neben der Haftung dem Grunde nach auch der Umstand, dass überhaupt (und gegebenenfalls in welchem Umfang) eine Rechtsgutverletzung eingetreten ist.[173]
Rz. 229
Allein "Stempelung" von Abrechnungen durch den Leistungserbringer binden den im Regresswege auf Schadenersatz in Anspruch genommenen Ersatzpflichtigen nicht.[174] Der BGH[175] führt aus:
Zitat
Der klagende Dienstherr hat daher neben seiner Leistun...
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