Rz. 336
Haftungsnormen sind diejenigen Normen, nach denen festgestellt wird, ob der Schädiger dem Geschädigten überhaupt zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist (sog. Haftung dem Grunde nach).
(1) Anspruchsbegründung
Rz. 337
Hinweis
Siehe auch Rdn 218 ff., Rdn 224 ff.
Rz. 338
Zunächst ist festzustellen, ob überhaupt eine Verantwortlichkeit dem Grunde nach besteht: Nicht jeder, der wegen eines Haftpflichtgeschehens eine Vermögenseinbuße oder einen Schaden beklagt, hat auch einen dieses Begehren begründenden Anspruch.
Rz. 339
Der Anspruchsgrund (Anlass der Schadenabwicklung) ist vielfältig wie das Leben überhaupt. Personenschäden entstehen nicht nur durch Kfz-Nutzung, auch Fahrradfahrer und Fußgänger können durch ihr Verhalten Anderen erhebliche Schäden zufügen. Neben tierischem Verhalten kann auch die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zu Körperschaden führen. Schädigungen resultieren auch aus anderweitigen Ursachen- und Verantwortungsbereichen, so z.B. im Bereich der beruflichen Haftung (u.a. Fehler von Ärzten und Handwerkern), im betrieblichen Bereich (Unfälle u.a. durch fehlerbehaftete Aufbereitung des Arbeitsumfeldes durch Arbeitgeber oder Handlungen von Kollegen) oder im Bereich der Produkthaftung (Fehlerhaftigkeit von Objekten).
Rz. 340
Der Schadenersatz findet seine Anspruchsbegründung in den Haftpflichttatbeständen der
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deliktischen Haftung (z.B. §§ 823 ff., 839 BGB), |
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Gefährdungshaftung (z.B. § 7 StVG), |
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vertraglichen Beziehung (z.B. positive Vertragsverletzung [pVV], culpa in contrahendo [cic]). |
(2) Rechtsnachfolger
Rz. 341
(a) Mittelbare Schädigung
Rz. 342
Hinweis
Siehe auch Rdn 48 ff., 837 ff.
Rz. 343
Anlässlich eines Haftungsgeschehens erleiden nicht nur die unmittelbar Beteiligten (bzw. deren Hinterbliebenen) wirtschaftliche Einbußen, auch Drittleistungsträger (wie SVT, Arbeitgeber) sind ursächlich auf das Haftungsgeschehen rückführbar wirtschaftlich getroffen, da sie eigene – wegen ihrer mit dem unmittelbar Geschädigten verbundenen Rechtssituation – Leistungen erbringen müssen oder ihrerseits sogar originär weitergehende Vermögenseinbußen erleiden.
Rz. 344
Drittleistende sind grundsätzlich nur mittelbar (und damit ohne Ersatzberechtigung) geschädigt und haben keine Ersatzansprüche aus eigenem Recht.
Rz. 345
Eigene originäre Anspruchsberechtigungen können resultieren z.B. aus § 110 SGB VII, Teilungsabkommen oder Verzug.
(b) Nachweis
Rz. 346
Die Beweislastverteilung beim Anspruch des Direktgeschädigten gilt auch für dessen etwaige Rechtsnachfolger. Was jedem bei einer Abtretung einleuchtet, wird in der vielfach nicht durch Abtretung (privatrechtlicher Forderungsübergang), sondern vorwiegend durch gesetzliche Forderungsübergänge (unjuristisch ausgedrückt "gesetzliche Zwangsabtretung") geprägten Regulierungspraxis immer wieder aus dem Auge verloren: Es geht eben nicht um Erstattung von dem Drittleistungsträger (z.B. Arbeitgeber) entstandenen Kosten oder Aufwendungen, sondern vielmehr um das Geltendmachen eines vom unmittelbar Verletzten erworbenen und danach auf seinen Rechtsnachfolger übergegangenen kongruenten Anspruchs. Die Anforderungen an den Nachweis zu Anspruchsgrund und Schadenhöhe sind für den Rechte aus einer Legalzession Herleitenden (z.B. SVT nach § 116 SGB X) nicht anders, insbesondere nicht besser, als für seinen Versicherten, den unmittelbar Geschädigten; der BGH h...