Rz. 311
Ein deutsches Gericht ist nicht gezwungen, ausländisches Recht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln, sondern hat einen weiten Ermessensspielraum bei der Weise der Kenntnisverschaffung über das ausländische Recht.[377]
Rz. 312
Art. 85 VO (EG) 883/2004 beantwortet nicht die Frage, vor welchem Gericht geklagt werden kann. Die Klage am Unfallort ist möglich.[378] Das angerufene Gericht hat "von Amts wegen" die einschlägigen Vorschriften des Rechts des Mitgliedstaats festzustellen und anzuwenden.[379]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen