Rz. 181
Zugleich mit der Prognose, welche Einbußen (u.a. spätere Vermögensschäden, Spätschadenrisiko) in der Zukunft noch eintreten (oder eintreten könnten), ist einzuschätzen und zu überschlagen, welche Leistungen von dritter Seite in Betracht kommen und inwieweit dann Forderungsübergänge greifen bzw. ob und welche Forderungsübergänge durch eine Abfindung ausgeschlossen sind.
Rz. 182
Differenziert werden muss zwischen
▪ | der vom Schaden unabhängig zu betrachtenden Leistungsverpflichtung der Drittleistungsträger aufgrund ihrer Drittleistungsbeziehung einerseits und |
▪ | dem Regressanspruch des Drittleistenden, der ausschließlich der schadensersatzrechtlichen Betrachtung unterliegt, andererseits. |
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