Rz. 114

Vor einem Abfindungsvergleich steht die Überlegung, welche Ansprüche dem Geschädigten/Anspruchsberechtigten in welcher Höhe und für welchen Zeitraum zustehen. Vertragspartner eines Abfindungsvergleiches ist zunächst einmal der Geschädigte.

 

Rz. 115

Die Ansprüche des unmittelbar Geschädigten stehen nachfolgend im Mittelpunkt, ohne dass deshalb allerdings die Ansprüche derjenigen, auf die die Ansprüche des Geschädigten übergegangen sind, vernachlässigt werden können und dürfen (dazu auch Rdn 138 ff., 1248 ff.).

(1) Unterhaltsschäden

 

Rz. 116

Bei der Regulierung von Unterhaltsschäden sind die familienrechtlichen Beschränkungen zu beachten, die zum einen den anspruchsberechtigten Personenkreis eingrenzen, zum anderen auch das Volumen des Anspruchs anhand der gesetzlichen Unterhaltspflicht bestimmen.

 

Rz. 117

Anders als im Verletzungsfall kann eine Leistungsberechtigung gegen RVT oder andere Drittleistungsträger auch ohne Vorversicherungszeit bestehen.[91]

[91] Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, 2. Aufl. 2012, § 6 Rn 467.

(2) Beerdigungskosten

 

Rz. 118

Angemessene Beerdigungskosten sind dem Erben bzw. dem tatsächlichen Kostenträger zu ersetzten.

(3) Hinterbliebenengeld

 

Rz. 119

An Stelle eines in das deutsche Recht nicht eingeführten Angehörigenschmerzensgeldes wurde[92] ein Hinterbliebenengeld eingeführt. Das Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB und entsprechende Regeln in den Spezial-Haftpflichtgesetzen) steht den gesetzlich beschriebenen Personen (nahestehende Hinterbliebene) unmittelbar zu.[93]

 

Rz. 120

Sofern Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Schockschädigung besteht, geht das Hinterbliebenengeld in diesem Anspruch auf.[94]

 

Rz. 121

Hinterbliebenengeld ist nur dann zu gewähren, wenn das primäre, letztlich zum Tod führende, Haftpflichtereignis nach dem 22.7.2017 (Art. 229 § 43 EGBGB, § 72 Abs. 6 LuftVG) liegt. Lag das Unfallgeschehen vor diesem Datum, besteht kein Anspruch auf ein Hinterbliebenengeld.

 

Rz. 122

Anders als das Schmerzensgeld (Rdn 138 f.) gehört das Hinterbliebenengeld nicht zum Schonvermögen des Sozialhilferechtes (§ 83 Abs. 2 SGB XII) und ist daher als Einkommen zu berücksichtigen.

[92] Trotz erheblicher rechtsdogmatischer Bedenken. Siehe dazu den Bericht über die Expertenanhörung im Rechtsausschuss am 26.4.2017 (www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw17-pa-recht/503092).
[93] Zu Einzelheiten Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 2024, § 844 BGB Rn 72 ff. m.w.H.
[94] BT-Drucks 18/11397 v. 7.3.2017, S. 11.

(4) Entgangene Dienste

 

Rz. 123

Anspruchsberechtigt ist der Dienstberechtigte, und nicht die verletzte/getötete Person.

(5) Erwerbsschaden

 

Rz. 124

Der Verdienstausfall, auch in seiner künftigen Entwicklung, ist einzuschätzen.

 

Rz. 125

Wer im Unfallzeitpunkt nicht erwerbstätig ist (wie Kind, Student, Hausfrau), muss – auch hinsichtlich etwaiger künftiger Drittleistungen – prognostisch betrachtet werden.

 

Rz. 126

Die soziale Absicherung von Verletzten, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen bereits untergebracht sind oder für die eine solche Unterbringung in Betracht zu ziehen ist, muss beachtet werden (auch § 1 Rdn 450 ff.).[95]

[95] Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadenersatzrecht, 4. Aufl. 2015, § 4 Rn 813 ff., 1700 ff., 1781 ff.

(6) Haushaltsführungsschaden

 

Rz. 127

Der Haushaltsführungsschaden hat viele Facetten (auch § 1 Rdn 453 ff., Rdn 154 ff.).[96]

 

Rz. 128

Wird der Unfallbeteiligte getötet, ist der Haushaltsführungsschaden Teil des familienrechtlich geschuldeten Unterhalts (und zwar in der Form des Naturalunterhalts).

 

Rz. 129

Im Verletzungsfall ist zu differenzieren zwischen Eigenversorgung einerseits und Fremdversorgung andererseits. Anspruchsberechtigt ist die verletzte Person.

 

Rz. 130

Die Diskussion prägen auch Mitarbeitspflichten von Familienangehörigen und Veränderungen im familiären Zuschnitt.[97]

[96] Vertiefend Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 2024, § 842 BGB Rn 91a ff.; Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadenersatzrecht, 4. Aufl. 2015, § 8; Jahnke/Burmann-Wessel, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Aufl. 2022, Kap. 5 Rn 879 ff.
[97] Siehe OLG Köln v. 12.12.2014 – 19 U 39/14 – BeckRS 2015, 10250 = NZV 2015, 505 (nur Ls.) = openJur 2015, 3548 = r+s 2015, 422 (nur Ls.) = SP 2016, 154 = VRR 2015, 2.

(7) Schmerzensgeld

 

Rz. 131

 

Hinweis

Siehe auch § 1 Rdn 550 f.

(a) Anspruchsberechtigung

 

Rz. 132

Der Anspruch steht dem unmittelbar Geschädigten (und im Wege der Erbfolge dessen Erben) zu.

 

Rz. 133

Ein isoliertes Angehörigenschmerzensgeld kennt das deutsche Schadenersatzrecht nicht. An seiner Stelle wurde m.W.v. 23.7.2017 (Primärschaden = Unfalltag) ein Hinterbliebenengeld eingeführt (Rdn 119 ff.).

 

Rz. 134

Zum Schockschaden Rdn 46.

(b) Bemessung

 

Rz. 135

Schmerzensgeld wird grundsätzlich als Kapitalleistung geschuldet. Nur unter besonderen Voraussetzungen wird eine Schmerzensgeldrente (gegebenenfalls neben einem Kapitalbetrag) gezahlt[98] (siehe § 1 Rdn 550 ff.).

[98] Zu Einzelheiten Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 2024, § 253 BGB Rn 61 ff. m.w.H.

(c) Schutz

 

Rz. 136

Ein an einen Ehegatten gezahltes Schmerzensgeld fließt anlässlich einer Scheidung vorbehaltlich der Härteregelung des § 1381 BGB in den Zugew...

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