Rz. 86
An die Stelle der ursprünglich jeweils anspruchsberechtigten Person können
▪ | ganz (z.B. Gesamtrechtsnachfolge des Erben) |
▪ | oder teilweise (aufgrund jeweils gewillkürter Rechtsabgabe [Abtretungsvertrag] oder Legalzession) |
Rechtsnachfolger treten.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen