Rz. 1208
Nebenklagekosten und andere Kosten im Rahmen der Strafverfolgung sind ausschließlich im Strafverfahren auszugleichen. Werden dem Schadenersatzpflichtigen im Strafverfahren die Nebenklagekosten ganz oder teilweise auferlegt, hat er diese selbst (u.U. besteht ein Erstattungsanspruch gegenüber seinem Rechtsschutzversicherer) zu zahlen.
Rz. 1209
Der Haftpflichtversicherer eines Schadenersatzpflichtigen erstattet Nebenklagekosten nicht, da sie öffentlich-rechtlichen Ursprungs sind und damit nicht dem Deckungsbereich von AKB und AHB unterfallen.[1106]
Rz. 1210
Rechtsanwaltskosten, die einem durch strafbares Verhalten betroffenen Verletzten für die Vorbereitung und Durchführung seiner Nebenklage entstehen, fallen nicht in den Schutzbereich der Haftungsgesetze (u.a. § 7 StVG, § 823 BGB).[1107]
Rz. 1211
Die beim Geschädigten verbliebenen Kosten sind auch dann nicht zivilrechtlich zu ersetzen, wenn sie im Strafverfahren nur teilweise (z.B. bei erheblicher Mithaftung) dem Schädiger auferlegt werden (§ 472 StPO) oder über sie gar nicht erst entschieden wird.[1108]
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