Rz. 70

Bei der Abwicklung von Personenschadenansprüchen sind

zunächst (1. Schritt) die aus einem Schadenfall resultierenden Ansprüche zusammenzustellen (und dabei sinnvollerweise nach kongruenten Schadengruppen aufzuteilen) und
anschließend (2. Schritt) daraufhin zu überprüfen, wem jeweils der Anspruch (u.U. auch nur anteilig) (noch) zusteht.

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