Rz. 70
Bei der Abwicklung von Personenschadenansprüchen sind
▪ | zunächst (1. Schritt) die aus einem Schadenfall resultierenden Ansprüche zusammenzustellen (und dabei sinnvollerweise nach kongruenten Schadengruppen aufzuteilen) und |
▪ | anschließend (2. Schritt) daraufhin zu überprüfen, wem jeweils der Anspruch (u.U. auch nur anteilig) (noch) zusteht. |
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