Rz. 276

Erhalten verletzte Person bzw. anspruchsberechtigte Hinterbliebene Leistungen von dritter Seite, können sie insofern ihren Schadenersatzanspruch (und damit ihre Forderungsberechtigung/Aktivlegitimation) verlieren (Rdn 108 ff.). Forderungsübergänge führen zur Unschlüssigkeit von die Zession nicht beachtenden Klagen.

 

Rz. 277

Die Verantwortung für einen vollständigen – Anspruchsgrund, Anspruchsberechtigung (Aktivlegitimation) und Anspruchshöhe ausfüllenden – Tatsachenvortrag hat der Geschädigte, sein Anwalt und derjenige Drittleistungsträger, der seine Rechte vom Geschädigten ableitet. Kommt er dieser Verantwortung nicht nach, kann dies strafrechtliche Konsequenzen haben (Rdn 290 ff.).

 

Rz. 278

Die Schadenbearbeitung wird sachlich zunächst und vor allem durch das Zusammentragen der erforderlichen Informationen – und weniger durch die Beantwortung von Rechtsfragen – bestimmt. Die Personenschadenbearbeitung benötigt Informationen nicht nur zu Haftungsgrund, Anspruchsvolumen und Aktivlegitimation, sondern auch zu weiteren persönlichen Umständen des unmittelbar Verletzten, z.T. auch seiner Angehörigen[244] und im Falle der Tötung zu dessen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen.

 

Rz. 279

Es sind die für die Vorbereitung und Abwicklung von Personenschäden erforderlichen Sach-Informationen zusammenzustellen.[245] Die nachstehend aufgeführten Aspekte (Übersicht 2.11, Rdn 297) geben einen Überblick zum Informationsspektrum in zusammenfassender abstrakter Katalogform, ohne allerdings Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu wollen und jede genannte Information als relevant für jegliche Schadenregulierung vorgeben zu können (entscheidend ist der Einzelfall).

[244] Z.B., wenn sie vom Verletzten im Haushalt versorgt wurden.
[245] Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadenersatzrecht, 4. Aufl. 2015, § 1 Rn 18; Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, 2. Aufl. 2012, § 8 Rn 2; Jahnke/Burmann-Jahnke, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Aufl. 2022, Kap. 1 Rn 259 ff., Kap. 6 Rn 5617.

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