Rz. 1020
Hinweis
Siehe auch Rdn 1041.
Rz. 1021
Bei Unfällen bis 30.6.1983 (Unfalltag) gilt weiterhin bis zur abschließenden Erledigung dieser Fälle § 127 AFG a.F. (Arbeitsagentur) bzw. § 90 BSHG a.F. (SHT).
(1) Sozialamt
Rz. 1022
Auf Schadenfälle vor dem 1.7.1983 (Unfalltag) ist für Regresse des SHT bis zum Fallabschluss § 90 BSHG a.F. anzuwenden.[885]
Rz. 1023
Der Forderungsübergang nach § 90 BSHG a.F. vollzieht sich erst mit Zustellung der Überleitungsanzeige, die dann grundsätzlich auch Wirkung für künftige Ansprüche hat.[886] Nach § 90 Abs. 2 BSHG bewirkt die schriftliche Anzeige den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die dem Hilfeempfänger die Hilfe ohne Unterbrechung (als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als 2 Monaten) gewährt wird. Wird die Hilfe unterbrochen, fällt der Anspruch auf den Verletzten zurück und muss erneut übergeleitet werden, sofern der SHT für spätere Aufwendungen dann Regress nehmen will.
(2) Arbeitsverwaltung
Rz. 1024
Der Forderungsübergang auf die Arbeitsverwaltung (§ 127 AFG a.F.) erfolgt erst mit Bewilligung der Leistung (z.B. Gewährung von ALG oder Umschulung) und auch nur im Umfang der jeweiligen Bewilligung.[887] Das gilt auch für Leistungen nach den Folgevorschriften des AFG im SGB III[888] und SGB II, soweit Unfälle abzuwickeln sind, die sich vor dem 1.7.1983 ereigneten.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen