Rz. 624

Seit dem Inkrafttreten des FamFG[520] zum 1.1.2009 (Art. 112 Abs. 1 FGG-RG[521]) ist anstelle des zuvor zuständigen Vormundschaftsgerichts das Betreuungsgericht (§§ 271 ff. FamFG) für Betreuungs- und Unterbringungsangelegenheiten Volljähriger das berufene Gericht, während die Zuständigkeiten für Angelegenheiten Minderjähriger beim Familiengericht konzentriert sind.

 

Rz. 625

Das Betreuungsgericht ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) das für Betreuungs- und Unterbringungsangelegenheiten Volljähriger berufene Gericht.

 

Rz. 626

Das Familiengericht (§ 23b GVG) ist zuständig für Familiensachen (§§ 111 ff. FamFG).

 

Rz. 627

Im württembergischen Teil von Baden-Württemberg übernimmt der zuständige Notar die Funktion des Betreuungsgerichtes (dazu §§ 36 S. 2, 37 Landesgesetz Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit [LFGG]).

[520] Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit v. 17.12.2008 BGBl I 2008, 2587.
[521] Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) v. 17.12.2008 BGBl I 2008, 2586.

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