Rz. 160
Während sich der Anspruch des unmittelbar Betroffenen auf Leistungen aus dem Drittleistungssystem nach dem jeweils aktuell geltenden und sich – unter Beachtung der jeweiligen Überleitungsvorschriften – immer häufiger verändernden Recht (z.B. EFZG, SGB, Beamtenversorgungsrecht) richtet, orientiert sich der Forderungswechsel während der gesamten Zeit der Abwicklung bis hin zur endgültigen Erledigung ausschließlich an dem im Zeitpunkt des Schadenfalles geltenden, den Forderungswechsel herbeiführenden, Recht.[133] Das gilt auch dann, wenn zu weit späteren Zeitpunkten Schäden aus dem Haftpflichtgeschehen erst entstehen (z.B. späterer unfallkausaler Tod; Spätschaden; Pflegebedürftigkeit).
Rz. 161
Das potentiell später in Betracht kommende Leistungsspektrum von dritter Seite ist zwar recht vielfältig, muss aber gleichwohl von den am Abfindungsvertrag Beteiligten frühzeitig eingeschätzt werden[134] (siehe Rdn 181 ff., Rdn 1354 ff., Rdn 1374, Rdn 1403 und Rdn 1431 ff.).
Rz. 162
Die Verknüpfung von Leistungen der Dritten einerseits und Schadenersatzverlangen andererseits erfolgt über das Zessionsrecht, geprägt durch ein uneinheitliches Zessionssystem (Rdn 87).
Rz. 163
Grenzen der Verknüpfung zeigen insbesondere Kongruenz und nicht-zurechenbare Vorsorgeaufwendungen auf. Nicht jede Drittleistung ist auch auf den Schaden "anrechenbar" (siehe Rdn 72), so z.B. Leistungen der Summenversicherer (wie Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder private Unfallversicherung[135]).
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