Rz. 1217

Die Abwicklung künftig regelmäßig anfallender Ersatzansprüche (Rentenzahlung) kann zulässig durch Anbindung an anderweitige flexibilisierte Richtmaßstäbe geregelt werden. Genehmigungsfreie Spannungsklauseln machen die Höhe der Geldschuld u.a. am tariflichen Gehalt/Ruhegehalt oder Beamtenversorgung abhängig.[1244]

 

Rz. 1218

Dies kann erfolgen z.B. durch die Anwendungserklärung bestimmter Einstufungen in Anlehnung an den früheren (seit 1.10.2005 bzw. 1.11.2006 weitgehend außer Kraft gesetzten) Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), dessen Nachfolgeregelung (TVöD – Tarifvertrag öffentlicher Dienst) oder anderweitige – in Zeiten des Internets einfacher zugängliche – tarifliche Bestimmungen. Auch eine Einstufung entsprechend einer beamtenrechtlichen Besoldung (z.B. konkrete Einstufung anhand der Besoldungstabelle für Bundesbeamte[1245]) oder eine ähnlich im allgemeinen Zugriff stehende dynamische Einkommensgestaltung kann im Einzelfall hilfreich sein.

 

Rz. 1219

Möchte man einen festen Geldbetrag einer regelmäßigen Anpassung zuführen, bietet sich das vielschichtige beamtenrechtliche Versorgungssystem[1246] an. Hier findet man schnell einen Betrag, der dann als adäquater Zahlenwert benutzt werden kann, ohne ständig über eine Nachbesserung der erforderlichen Schadenzahlung verhandeln zu müssen. Bei Anknüpfung an beamtenrechtliche Regeln müssen aber die Unterschiede von kommunalen, Landesbeamten und Bundesbeamten berücksichtigt und fixiert werden (z.B. Anknüpfung an das für den jeweiligen Zeitraum gültige "monatliche Grundgehalt A 10 Stufe 1 eines Beamten des Bundes").[1247]

 

Rz. 1220

 

Beispiel 2.12

Bei A fallen monatlich – darüber sind sich Geschädigter A und Schadenersatzpflichtiger X einig – z.B. vermehrte Bedürfnisse oder Erwerbseinbußen in der Größenordnung von 2.300 EUR an. Diese Größenordnung soll an der Entwicklung der Lebenshaltung in Zukunft teilnehmen.

Vorgehen:

Eine Suche (Zahlungsgrund wird im Beispiel ermittelt ab 1.1.2023) in den öffentlich zugänglichen Besoldungsstrukturen von Bundesbeamten[1248] weist Grundgehaltsbeträge in der Größenordnung von 2.500 EUR aus (gültige Besoldung ab 1.4.2022):

 
Grundgehalt Besoldungsgruppe A 3 (Bund), Stufe 3
2.477,74 EUR
Grundgehalt Besoldungsgruppe A 5 (Bund), Stufe 2
2.518,20 EUR

Das Grundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe A 3 (Bund), Stufe 3 (Stand 1.4.2022) liegt mit 2.477,74 EUR ausreichend nahe am Zielwert von 2.500 EUR. Man könnte auch den Betrag mit einem festen Zuschlag von 1 % (= 24,78 EUR) versehen: 2.477,74 EUR + 24,78 EUR = 2.502,52 EUR.

Alternativ könnte (für denjenigen, der es übergenau mag) man auch den gemittelten Betrag aus den Besoldungsgruppen A 3 und A 5 nehmen: 2.477,74 EUR + 2.518,74 EUR = (4.995,94 EUR / 2 =) 2.497,98 EUR.

Vorschlag:

Es bietet sich folgender Text für einen Rentenvergleich an:

1. Zur Abgeltung der unfallkausal bei <Herrn A> entstehenden Erwerbsschäden und vermehrten Bedürfnisse wird ab 1.1.2023 ein monatlicher Betrag in Höhe von 2.500 EUR gezahlt, und zwar monatlich im Voraus zum 3. Werktag des jeweiligen Monats.
2. Dieser Betrag wird künftig, erstmals zum 1.1.2024, angepasst. Der vom Ersatzpflichtigen zu zahlende Monatsbetrag entspricht dann 101 %[1249] des "Grundgehaltes der Besoldungsgruppe A 3 (Bundesbeamte), Stufe 3" und ändert sich automatisch mit der besoldungsrechtlichen Anpassung. Am 1.1.2023 betrug das Grundgehalt (100 %) 2.477,74 EUR. Für den Fall, dass die Grundzüge des Besoldungsrechtes verändert werden, werden die Parteien eine adäquate Regel vereinbaren.
 

Rz. 1221

 

Beispiel 2.13

Der monatliche Schadenbetrag des A beträgt rd. 250 EUR.

Vorschlag:

Es bietet sich an, einen festen prozentualen Anteil einer beamtenbesoldungsrechtlichen Grundgröße zu vereinbaren:

1. Zur Abgeltung der unfallkausal bei <Herrn A> entstehenden Erwerbsschäden und vermehrten Bedürfnisse wird ab 1.1.2023 ein monatlicher Betrag in Höhe von 250 EUR gezahlt, und zwar monatlich im Voraus zum 3. Werktag des jeweiligen Monats.
2. Dieser Betrag wird künftig, erstmals zum 1.1.2024, angepasst. Der vom Ersatzpflichtigen zu zahlende Monatsbetrag entspricht dann 10 % des "Grundgehaltes der Besoldungsgruppe A 5 (Bundesbeamte), Stufe 2" und ändert sich automatisch mit der besoldungsrechtlichen Anpassung. Am 1.1.2023 betrug das Grundgehalt (100 %) 2.518,20 EUR. Für den Fall, dass die Grundzüge des Besoldungsrechtes verändert werden, werden die Parteien eine adäquate Regel vereinbaren.
[1244] Siehe zum Recht des bis 13.9.2007 geltenden § 1 Nr. 2 PrKV Palandt-Heinrichs, 65. Aufl. 2006, § 245 BGB Rn 31 m.w.N.
[1245] Zu beachten ist die Orientierung an Landes- oder Bundesbeamtenstellung. Siehe beispielsweise www.dbb.de.
[1246] Siehe http://oeffentlicher-dienst.info/beamte/; https://www.dbb.de/beamtinnen-beamte/besoldungstabellen.html.
[1247] Https://www.dbb.de/beamtinnen-beamte/besoldungstabellen.html.
[1248] Https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/dbb/pdfs/einkommenstabellen/2022–04_besoldungstab_bund.pdf.
[1249] Grundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe A 3 ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge