Rz. 1157
Für den Wiedereinstieg in Verhandlungen stellen Vorbehalte regelmäßig auf eine dauerhafte Beeinträchtigung ab und nicht auf solche, die lediglich kurzfristig (z.B. für den Zeitraum einer Materialentfernung) auftreten. Fehlt in der schriftlichen Ausformulierung des Abfindungsvergleiches der Hinweis, dass Neuverhandlung und weitere Zahlung nur bei Bestehen einer dauerhaften Problematik erfolgen sollen, bedeutet dies nicht, dass dann auch bei kurzfristigen oder einmaligen Beeinträchtigungen weiterer Ersatz geschuldet sein soll. Nicht immer ist der Parteiwille auch schriftlich umfassend im Abfindungsformular aufgenommen. Zur Auslegung der Formulierung kann auf interessennahe anderweitige Rechtsgebiet geschaut werden. Dauerhaftigkeit ist jedenfalls ein Zeitraum von mehr als 12 Monaten.
Rz. 1158
Den Begriff der "dauerhaften" Beeinträchtigung verwenden u.a. § 104 Nr. 2 BGB, § 14 Abs. 1 S. 2 SGB XI (sechs Monate), §§ 41 Abs. 1, 45 SGB XII.
Rz. 1159
Arbeitsrechtlich ist eine krankheitsbedingte Kündigung nur zulässig, wenn mit einer weiter andauernden Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit (i.d.R. 24 Monate) zu rechnen ist (negative Zukunftsprognose).[1194] Im Falle der lang andauernden Erkrankung ohne absehbare positive Zukunftsprognose (länger als 1½ Jahre krank, Heilungserfolg nicht absehbar oder arbeitsunfähig erkrankt und innerhalb der nächsten 24 Monate keine Wiederherstellungsprognose herstellbar), ist, wie bei feststehender Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung auf Dauer, allein aufgrund der dauerhaften Störung des Austauschverhältnisses vom Vorliegen erheblicher betrieblicher Auswirkungen auszugehen.[1195]
Rz. 1160
Im Bereich der privaten Unfallversicherung (vgl. Ziff. 2.1.1.1 Abs. 3 AUB) ist eine dauerhafte Beeinträchtigung anzunehmen, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre besteht und eine Änderung des Zustands nicht erwartet werden kann.[1196]
Rz. 1161
Im Bereich der Pflegeversicherung bedeutet Dauerhaftigkeit i.S.v. § 45a SGB XI a.F. die Einschränkung der Alltagskompetenz, wenn die ausschlaggebenden Störungen und der entsprechende Hilfebedarf voraussichtlich über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten bestehen werden.[1197] Das entspricht § 14 Abs. 1 S. 3 SGB XI.
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