Rz. 43

Anspruchsberechtigt ist, wer in seinen (vor allem durch §§ 823 ff. BGB, § 7 StVG geschützten) Rechtsgütern durch ein Haftpflichtgeschehen unmittelbar betroffen ist.

 

Rz. 44

Angehörige, die anlässlich eines Unfalles einen sog. Schock- oder Fernwirkungsschaden erleiden, sind nicht mittelbar, sondern unmittelbar verletzt.[18] Es werden Ansprüche aus eigenem Recht (Körperverletzung) verfolgt.

[18] Dazu näher Jahnke/Burmann-Jahnke, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 4 Rn 1176 ff.

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