Rz. 346
Die Beweislastverteilung beim Anspruch des Direktgeschädigten gilt auch für dessen etwaige Rechtsnachfolger. Was jedem bei einer Abtretung einleuchtet, wird in der vielfach nicht durch Abtretung (privatrechtlicher Forderungsübergang), sondern vorwiegend durch gesetzliche Forderungsübergänge (unjuristisch ausgedrückt "gesetzliche Zwangsabtretung") geprägten Regulierungspraxis immer wieder aus dem Auge verloren: Es geht eben nicht um Erstattung von dem Drittleistungsträger (z.B. Arbeitgeber) entstandenen Kosten oder Aufwendungen, sondern vielmehr um das Geltendmachen eines vom unmittelbar Verletzten erworbenen und danach auf seinen Rechtsnachfolger übergegangenen kongruenten Anspruchs. Die Anforderungen an den Nachweis zu Anspruchsgrund und Schadenhöhe sind für den Rechte aus einer Legalzession Herleitenden (z.B. SVT nach § 116 SGB X) nicht anders, insbesondere nicht besser, als für seinen Versicherten, den unmittelbar Geschädigten; der BGH hat mehrfach verdeutlicht, dass Drittleistungsträger keine gegenüber den unmittelbar Geschädigten bessere Darlegungs- und Nachweissituation haben (Rdn 90 f.).
Rz. 347
Die Beweislastverteilung gilt auch für die Unfallkausalität von Verletzungen und Arbeitsunfähigkeiten. Der Ersatzpflichtige hat den Schaden des Verletzten zu ersetzen, nicht aber den Aufwand ("Schaden") von dessen Rechtsnachfolgern.
Rz. 348
Der Drittleistungsträger muss auch die Höhe des von ihm geltend gemachten Anspruches nachweisen. Der Ersatzanspruch des Geschädigten geht zwar, soweit sachliche und zeitliche Kongruenz besteht, auf die Drittleistenden über; der Ersatzanspruch hat sich mit diesem Forderungsübergang aber weder inhaltlich noch hinsichtlich seines Volumens (Haftung dem Grunde nach, Schadenersatz der Höhe nach) verändert. Für den Nachweis reicht nicht der Hinweis auf die vom Drittleistungsträger an den Geschädigten erbrachten Leistungen aus; diese orientieren sich an der Leistungsbeziehung zwischen dem Drittleistungsträger und seinem Mitglied (bzw. Arbeitnehmer, Versicherter pp.), nicht aber am Schadenersatzrecht.
Rz. 349
Selbst wenn man eine bloße Forderungsaufstellung durch einen SVT als öffentliche Urkunde i.S.v. § 415 ZPO wertet, erbringt diese Aufstellung nur den vollen Beweis für die Abgabe der beurkundeten Erklärung, nicht aber für deren inhaltliche Richtigkeit. Soweit manchmal für die gegenteilige Ansicht auf das Urteil des LG Frankfurt v. 18.3.2008 verwiesen wird, ist dieses nicht rechtskräftig geworden. Siehe auch Rdn 228.