Rz. 1089
Liegen die vorgenannten Voraussetzungen (Rdn 1088) vor, kann grundsätzlich nur eine Vertragsanpassung verlangt werden (§ 313 Abs. 1 BGB).
Rz. 1090
Die Anpassung des Vergleichs nach § 313 BGB stellt einen neuen Streitgegenstand dar, über den nicht – nach gerichtlichem Vergleich – im Rahmen der gerichtlichen Fortsetzung des alten Streitverhältnisses, sondern in einem neuen gesonderten Rechtsstreit zu entscheiden ist.[974]
Rz. 1091
Erst wenn die Anpassung des Vertrags (und damit des Vergleiches) nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist, kann – also nur subsidiär – der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten (§ 313 Abs. 3 BGB). Notwendig für eine Auflösung des Vertrags ist dann eine Rücktrittserklärung der benachteiligten Partei.
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