Rz. 1089

Liegen die vorgenannten Voraussetzungen (Rdn 1088) vor, kann grundsätzlich nur eine Vertragsanpassung verlangt werden (§ 313 Abs. 1 BGB).

 

Rz. 1090

Die Anpassung des Vergleichs nach § 313 BGB stellt einen neuen Streitgegenstand dar, über den nicht – nach gerichtlichem Vergleich – im Rahmen der gerichtlichen Fortsetzung des alten Streitverhältnisses, sondern in einem neuen gesonderten Rechtsstreit zu entscheiden ist.[974]

 

Rz. 1091

Erst wenn die Anpassung des Vertrags (und damit des Vergleiches) nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist, kann – also nur subsidiär – der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten (§ 313 Abs. 3 BGB). Notwendig für eine Auflösung des Vertrags ist dann eine Rücktrittserklärung der benachteiligten Partei.

[974] OLG Hamm v. 21.2.2005 – 13 U 25/04 – NJW-RR 2006, 65 = NJW-Spezial 2005, 544 = VersR 2006, 562.

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