Rz. 1369
Liegen die vorgenannten Voraussetzungen (Rdn 1368) vor, kann grundsätzlich nur eine Vertragsanpassung verlangt werden (§ 313 Abs. 1 BGB).
Rz. 1370
Die Anpassung des Vergleichs nach § 313 BGB stellt einen neuen Streitgegenstand dar, über den nicht – nach gerichtlichem Vergleich – im Rahmen der gerichtlichen Fortsetzung des alten Streitverhältnisses, sondern in einem neuen gesonderten Rechtsstreit zu entscheiden ist.[1437] Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, ist dieser Streit jedenfalls dann im Ausgangsverfahren auszutragen, wenn der Vergleich nicht allein aus Gründen unwirksam ist, die erst nach seinem Abschluss entstanden sind.[1438] Einer neuen Klage, mit der das ursprüngliche Prozessziel bei unverändert gebliebenem Streitgegenstand weiterverfolgt werden soll, steht der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegen, weil der unwirksame Prozessvergleich nicht zur Beendigung des Ursprungsverfahrens geführt hat. Ist der Vergleich wirksam, ist auszusprechen, dass der Rechtsstreit durch ihn erledigt ist.[1439]
Rz. 1371
Erst wenn die Anpassung des Vertrags (und damit des Vergleiches) nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist, kann – also nur subsidiär – der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten (§ 313 Abs. 3 BGB). Notwendig für eine Auflösung des Vertrags ist dann eine Rücktrittserklärung der benachteiligten Partei.
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