Rz. 113
Hinweis
Zum Schadenvolumen und zur Anspruchsdauer siehe auch § 1 Rdn 297 ff. sowie die Übersicht 1.8: Laufzeiten (§ 1 Rdn 565).
aa) Mögliche Ersatzansprüche
Rz. 114
Vor einem Abfindungsvergleich steht die Überlegung, welche Ansprüche dem Geschädigten/Anspruchsberechtigten in welcher Höhe und für welchen Zeitraum zustehen. Vertragspartner eines Abfindungsvergleiches ist zunächst einmal der Geschädigte.
Rz. 115
Die Ansprüche des unmittelbar Geschädigten stehen nachfolgend im Mittelpunkt, ohne dass deshalb allerdings die Ansprüche derjenigen, auf die die Ansprüche des Geschädigten übergegangen sind, vernachlässigt werden können und dürfen (dazu auch Rdn 138 ff., 1248 ff.).
(1) Unterhaltsschäden
Rz. 116
Bei der Regulierung von Unterhaltsschäden sind die familienrechtlichen Beschränkungen zu beachten, die zum einen den anspruchsberechtigten Personenkreis eingrenzen, zum anderen auch das Volumen des Anspruchs anhand der gesetzlichen Unterhaltspflicht bestimmen.
Rz. 117
Anders als im Verletzungsfall kann eine Leistungsberechtigung gegen RVT oder andere Drittleistungsträger auch ohne Vorversicherungszeit bestehen.
(2) Beerdigungskosten
Rz. 118
Angemessene Beerdigungskosten sind dem Erben bzw. dem tatsächlichen Kostenträger zu ersetzten.
(3) Hinterbliebenengeld
Rz. 119
An Stelle eines in das deutsche Recht nicht eingeführten Angehörigenschmerzensgeldes wurde ein Hinterbliebenengeld eingeführt. Das Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB und entsprechende Regeln in den Spezial-Haftpflichtgesetzen) steht den gesetzlich beschriebenen Personen (nahestehende Hinterbliebene) unmittelbar zu.
Rz. 120
Sofern Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Schockschädigung besteht, geht das Hinterbliebenengeld in diesem Anspruch auf.
Rz. 121
Hinterbliebenengeld ist nur dann zu gewähren, wenn das primäre, letztlich zum Tod führende, Haftpflichtereignis nach dem 22.7.2017 (Art. 229 § 43 EGBGB, § 72 Abs. 6 LuftVG) liegt. Lag das Unfallgeschehen vor diesem Datum, besteht kein Anspruch auf ein Hinterbliebenengeld.
Rz. 122
Anders als das Schmerzensgeld (Rdn 138 f.) gehört das Hinterbliebenengeld nicht zum Schonvermögen des Sozialhilferechtes (§ 83 Abs. 2 SGB XII) und ist daher als Einkommen zu berücksichtigen.
(4) Entgangene Dienste
Rz. 123
Anspruchsberechtigt ist der Dienstberechtigte, und nicht die verletzte/getötete Person.
(5) Erwerbsschaden
Rz. 124
Der Verdienstausfall, auch in seiner künftigen Entwicklung, ist einzuschätzen.
Rz. 125
Wer im Unfallzeitpunkt nicht erwerbstätig ist (wie Kind, Student, Hausfrau), muss – auch hinsichtlich etwaiger künftiger Drittleistungen – prognostisch betrachtet werden.
Rz. 126
Die soziale Absicherung von Verletzten, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen bereits untergebracht sind oder für die eine solche Unterbringung in Betracht zu ziehen ist, muss beachtet werden (auch § 1 Rdn 450 ff.).
(6) Haushaltsführungsschaden
Rz. 127
Der Haushaltsführungsschaden hat viele Facetten (auch § 1 Rdn 453 ff., Rdn 154 ff.).
Rz. 128
Wird der Unfallbeteiligte getötet, ist der Haushaltsführungsschaden Teil des familienrechtlich geschuldeten Unterhalts (und zwar in der Form des Naturalunterhalts).
Rz. 129
Im Verletzungsfall ist zu differenzieren zwischen Eigenversorgung einerseits und Fremdversorgung andererseits. Anspruchsberechtigt ist die verletzte Person.
Rz. 130
Die Diskussion prägen auch Mitarbeitspflichten von Familienangehörigen und Veränderungen im familiären Zuschnitt.
(7) Schmerzensgeld
Rz. 131
Hinweis
Siehe auch § 1 Rdn 550 f.
(a) Anspruchsberechtigung
Rz. 132
Der Anspruch steht dem unmittelbar Geschädigten (und im Wege der Erbfolge dessen Erben) zu.
Rz. 133
Ein isoliertes Angehörigenschmerzensgeld kennt das deutsche Schadenersatzrecht nicht. An seiner Stelle wurde m.W.v. 23.7.2017 (Primärschaden = Unfalltag) ein Hinterbliebenengeld eingeführt (Rdn 119 ff.).
Rz. 134
Zum Schockschaden Rdn 46.
(b) Bemessung
Rz. 135
Schmerzensgeld wird grundsätzlich als Kapitalleistung geschuldet. Nur unter besonderen Voraussetzungen wird eine Schmerzensgeldrente (gegebenenfalls neben einem Kapitalbetrag) gezahlt (siehe § 1 Rdn 550 ff.).
(c) Schutz
Rz. 136
Ein a...