Rz. 5
Die auf einen – vor allem außergerichtlich angestrebten – (Teil-)Abschluss ausgerichtete Regulierung eines Haftpflichtschadens gliedert sich (vergröbert betrachtet) in folgende Phasen:
Rz. 6
Abbildung 2.1: Regulierungsphasen
Schadenabwicklung |
begleitend |
Feststellungsphase |
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Rückstellung (bilanzielle Reservierung) |
↓ |
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Regulierungsphase |
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↓ |
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Beendigungsphase |
→ |
Vergleich |
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↓ |
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Vorbereitungsphase |
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↓ |
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Abschlussphase |
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↓ |
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Korrekturphase (manchmal Reuephase) |
Rz. 7
Zum Verhältnis gerichtliche und außergerichtliche Schadenregulierung § 6 Rdn 167 ff.
Rz. 8
Die Regulierung wird auf Seiten beteiligter Versicherer von der Reserve (Schadenrückstellung) begleitet. Schadenabwicklung (in ihrem jeweiligen Rechts- und Erkenntnisstand) und Schadenrückstellung korrespondieren miteinander, d.h. u.a. sind Zahlungen (vor allem Vorschüsse und Teilregulierungen) zu berücksichtigen und veränderte Informationsstände abzubilden.
Rz. 9
Bis zum Abschluss stehen im Vordergrund die
▪ |
Sachverhaltsaufbereitung (Feststellungsphase, Rdn 275 ff.) und |
▪ |
Befriedigung zwischenzeitlich entstandener und entstehender Forderungen (Regulierungsphase). |
Rz. 10
Für die Regulierungsphase gilt:
Zitat
Es ist eine alte Sache: Eine persönliche Besprechung führt weiter als drei Jahre Verhandlung.
Otto Flake
Rz. 11
Der Abschluss erfolgt dann
▪ |
außergerichtlich i.d.R. durch Abrechnung oder Vergleich, |
▪ |
kann aber auch in der Klaglosstellung liegen. |
▪ |
Eine Klage kann dann, wird nicht vor Gericht ein Vergleich geschlossen, in einem abweisenden Urteil oder einer grundsätzlichen Feststellung der Ersatzpflicht, in einzelnen Zahlungstiteln bzw. in einer Verpflichtung zur Rentenzahlung enden. |
I. Schadenabwicklung
1. Aktive Schadenregulierung
Rz. 12
Gerade bei der Abwicklung von schwerwiegenden Schadenfällen mit Kindern und Jugendlichen kommt dem Schlagwort der "aktiven Schadenregulierung" – gegebenenfalls auch unter Einschaltung von Rehabilitationsdiensten (Rdn 13 ff.) – besondere Bedeutung zu, vor allem durch:
▪ |
Schaffung und Erhaltung eines vernunftgeprägten Regulierungsklimas, |
▪ |
Mitwirkung bei Eingliederung/Re-Integration in das Arbeitsleben, |
▪ |
Beratung und Mitwirkung bei der Gestaltung des häuslichen Umfeldes bei Haushaltsschaden und Pflege (u.U. auch mit Hilfe eines Reha-Dienstes), |
▪ |
Empfehlung von medizinischen Maßnahmen, Pflegeinstitutionen und spezialisierten Rehabilitationsstätten. |
2. Reha-Management
Rz. 13
Es gilt der Grundsatz: "Je früher ein Wiedereingliederungsversuch nach dem Unfallgeschehen startet, desto höher ist die Chance auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung."
Rz. 14
Lange Wartezeiten belasten zudem nicht nur den Verletzten, sondern auch dessen Familie.
Rz. 15
Internationale Studien kommen hinsichtlich der Chance erfolgreicher erneuter Arbeitsaufnahme zu folgendem Ergebnis:
▪ |
Nach 6 Monaten Abwesenheit von der Arbeit beträgt die Chance: → 50 %, |
▪ |
nach 12 Monaten Abwesenheit von der Arbeit beträgt die Chance: → 20 %, |
▪ |
nach 24 Monaten Abwesenheit von der Arbeit beträgt die Chance: → 10 %. |
Rz. 16
Sozialleistungsträger haben den gesetzlichen Auftrag (siehe §§ 33 ff. SGB IX) zur beruflichen Rehabilitation verletzter Personen; und zwar unabhängig von der Existenz etwaiger Schadensersatzpflichtiger oder deren Haftpflichtversicherer. Die praktische Ausführung liegt überwiegend in der Hand der Arbeitsverwaltung, die sich dann mit dem jeweiligen Kostenträger abzustimmen hat. Das Reha-Management ist eine freiwillige Unterstützungshandlung der privaten Versicherungswirtschaft, die die eigentlich der Sozialversicherung obliegenden Aufgaben übernimmt oder forciert, ohne allerdings zugleich den gesetzlichen Auftrag der Sozialleistungsträger zu verdrängen.
Rz. 17
Das Reha-Management kann nur aufgrund freiwilliger Übereinkunft zwischen Verletztem und Schadenersatzpflichtigem eingerichtet werden und kommt ohne Einverständnis des Verletzten nicht in Betracht. Weder das Unfallopfer noch der Haftpflichtversicherer können voneinander verlangen, dass anstelle des von Sozialleistungsträgern gesteuerten Verfahrens ein privat initiiertes Reha-Management eingerichtet wird.
Rz. 18
Es bleibt aber bei der Verpflichtung des Geschädigten, bei ihm noch verbliebene Arbeitskraft sinnvoll zu verwerten und sich gegebenenfalls beruflich neu zu orientieren. Ein Geschädigter, der das Angebot auf ein Reha-Management ablehnt, muss sich dann selbst (mit Unterstützung der Sozialleistungsträger) im Rahmen des Zumutbaren anderweitig um die Wiedereingliederung in das Arbeitsleben bemühen. Die Ablehnung, ein Reha-Management zu nutzen, begründet für sich genommen zwar keinen Mitverschuldenseinwand, der Verletzte hat aber bei Scheitern oder Verzögerung seiner beruflichen Wiedereingliederung u.U. eine erhöhte Darlegungsl...