Rz. 961

 

Hinweis

Siehe auch § 1 Rdn 154 ff., § 3 Rdn 84 ff.

 

Rz. 962

Künftige Änderungen in der Höhe des Rentenanspruches (beispielsweise mit Erreichen der Altersgrenze der Erwerbstätigkeit) müssen, wenn und soweit sie voraussehbar sind (§ 252 BGB, § 287 ZPO), nicht nur vom erkennenden Gericht im Voraus berücksichtigt werden, dieser Grundsatz gilt auch für die außergerichtliche Regulierung.

 

Rz. 963

Später notwendige Anpassungen erfolgen durch abändernden Vergleich oder Abänderungsklage (siehe auch §§ 323, 323a ZPO).

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