Rz. 1253
Die Rechtsprechung zur Einziehungsermächtigung bezieht sich ausschließlich auf den Forderungsübergang auf einen Träger der Sozialhilfe, für dessen Leistungen der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) gilt.[1282] Siehe Rdn 63, 1298; § 3 Rdn 208.
Rz. 1254
Weitere Ausnahmen gelten bei Rechtsnachfolge[1283] und für Ansprüche, die nur sukzessive nach § 6 EFZG, § 86 VVG (§ 67 VVG a.F.), § 179 Abs. 1a SGB VI,[1284] übergehen. Hier binden anspruchsbeeinflussende/-erledigende Erklärungen des Rechtsvorgängers den Rechtsnachfolger: Rechtsvorgänger kann zum einen ein anderer Drittleistungsträger sein, zum anderen aber auch der Verletzte selbst, wenn der Forderungsübergang nicht im Unfallzeitpunkt erfolgt, sondern später (z.B. Arbeitgeber, private Krankenversicherung, aber auch bei erst später begründetem Sozialversicherungsverhältnis).
Rz. 1255
Beispiel 2.14
Der Arbeitnehmer X wird am 12.1.2021 bei einem Verkehrsunfall verletzt.
1. | X schließt am 15.2.2022 mit dem Haftpflichtversicherer V des Schadenersatzpflichtigen einen Vergleich, wonach V dem A alle künftigen materiellen Schäden mit einer Haftungsquote von 60 % zu ersetzen hat. | ||||||||
2. | Auch Drittleistungsträger verlangen Erstattung ihrer an X erbrachten Aufwendungen:[1285]
Die Frage der Unfallkausalität der Aufwendungen ist außer Streit. |
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3. | Aufgrund neuer Tatsachen stellt sich Anfang 2023 heraus, dass die Haftungsquote mit 80 % hätte angenommen werden müssen.[1287] |
Ergebnis:
1. | X selber kann keine Nachbesserung verlangen. Der Vergleich mit X legt verbindlich die Haftungsquote mit 60 % fest. X verzichtet zwar nicht – wie bei einem vorbehaltlosen Abfindungsvergleich – auf sämtliche künftige Ansprüche, er spricht allerdings einen Teilverzicht (nämlich i.H.v. 40 % seiner Ansprüche) aus. |
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2. | Der Rentenversicherer (RVT) erwirbt die Forderung nach § 116 SGB X und nach § 119 SGB X im Unfallzeitpunkt und kann die Quote eigenständig festmachen, und zwar ohne dass die Einigung im Verhältnis X und V rechtlich verbindlichen Einfluss hat. | ||||||
3. | Der Arbeitgeber (AG) erwirbt die Forderung des X erst mit seiner jeweiligen Zahlung.
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4. | Für die private Krankenversicherung (P) gilt dasselbe wie für AG. § 86 VVG läuft rechtlich identisch zu § 6 EFZG.
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5. | Die berufsständische Versorgung / betriebliche Altersversorgung (bV) erwirbt per Abtretung Rechte des X. Die Abtretung an bV erfolgte erst nach der Abfindung des A. Soweit A auf seine Rechte ganz (z.B. durch vorbehaltlose Abfindung) oder teilweise (z.B. Vereinbarung einer Haftungsquote) verzichtet hat, trifft diese Vereinbarung die bV als Rechtsnachfolger des X unmittelbar. |
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