Rz. 100
Bis zum Tod eines unfallbeteiligten Geschädigten sind Ansprüche aus seiner Verletzung zu regulieren.
Rz. 101
Mit dem Versterben ist dann die das Vermögen des verletzten Geschädigten betreffende Schadenabwicklung abgeschlossen. Der Tod verhindert die Weiterentwicklung des Schadens eines Verletzten.
Rz. 102
Anstelle von Ansprüchen des unfallkausal Verstorbenen entstehen ab dem Todeszeitpunkt die nach ganz anderen Kriterien zu beurteilenden Ansprüche der anspruchsberechtigten Unterhaltsgeschädigten.
Rz. 103
Lediglich Ansprüche der Dritten wegen entgangener Dienste können ausnahmsweise bereits ab Unfalltag (und dann über das Versterben des Unfallverletzten hinaus) in Betracht kommt.
Rz. 104
Übersicht 2.4: Ersatzansprüche bei Verletzung und Tod (Zeitschiene)
Ersatzansprüche wegen Verletzung |
möglicher Anspruch |
kein Anspruch |
Sonderfall Entgangene Dienste |
möglicher Anspruch |
Ersatzansprüche wegen Tod |
kein Anspruch |
möglicher Anspruch |
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Unfalltag |
Todestag |
Rz. 105
Ist der Erbe zugleich auch anspruchsberechtigter Hinterbliebener, verfolgt er seine Ansprüche aus §§ 844, 845 BGB aus eigenem Recht neben den ererbten Ansprüchen.
Rz. 106
Zu Prozess und Rechtsnachfolge § 3 Rdn 176 ff.