Rz. 71
Rz. 72
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang eine in der Praxis nicht selten anzutreffende Ungenauigkeit. Wenn von "Anrechnung der Drittleistung" die Rede ist, ist dieses juristisch betrachtet unzutreffend (Rdn 91):[54]
▪ | Die Anrechnung (z.B. eines Vorteiles) mindert bereits den Schaden selbst (1. Schritt), |
▪ | während der Forderungsübergang den (nur im 1. Schritt zu bestimmenden) Forderungsbestand (Anspruchsvolumen) unangetastet lässt, die Forderung aber einem anderen zuweist (2. Schritt). |
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