Rz. 183

Ob und wie lange der Drittleistungsträger seinerseits welche Leistungen erbringen muss, richtet sich nach seiner Rechtsbeziehung (Leistungsbeziehung) zu seinem Partner (versicherte/mitversicherte Person, Arbeitnehmer, Beamter pp.).

 

Rz. 184

Die Leistungsverpflichtung kann zeitlich kürzer sein als der Schadenersatzanspruch (z.B. Lohnfortzahlung nur für sechs Wochen, Krankengeld maximal 78 Tage innerhalb eines 3-Jahres-Zeitraumes; kleine Witwenrente nur für zwei Jahre), aber auch länger (z.B. Verletztenrente u.U. bis zum Tod).

 

Rz. 185

Auch die Leistungshöhe richtet sich nicht nach schadenersatzrechtlichen Kriterien, sondern kann von diesen nach oben und unten abweichen. Die Berechnung und Gewährung der Drittleistung kann sich – abweichend vom schadenersatzrechtlichen Ansatz der konkreten Schadenberechnung – an abstrakten Kriterien (MdE, GdB, GdS, Pflegestufe/-grad; siehe Rdn 166 ff.) ausrichten.

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