Rz. 1222
Die Verurteilung in eine dynamische Rente (gekoppelt z.B. an den Lebenshaltungskostenindex) war ebenso unzulässig wie deren außergerichtliche Vereinbarung (z.B. durch eine Wertsicherungsklausel).
Rz. 1223
Erlaubt war eine festgelegte konkrete prozentuale Steigerung ("Der Betrag wird alle 2 Jahre, jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres, um 2 % erhöht; erstmals zum 1.1.<Jahr>.").
Rz. 1224
Zum Schutz von Kaufkraftverlusten ist der Anspruchsberechtigte auf die Abänderungsklage (§§ 323, 323a ZPO) oder außergerichtliche vertragliche Abänderung des Vergleiches angewiesen.
Rz. 1225
Ist eine Wertsicherungsklausel unwirksam beurkundet, kann eine entsprechende Erhöhung der Leistung nur mittels Abänderungsklage verlangt werden.
(1) Bis 31.12.1998
Rz. 1226
§ 3 Währungsgesetz a.F.
1Geldschulden dürfen nur mit Genehmigung der für die Erteilung von Devisengenehmigungen zuständigen Stelle in einer anderen Währung als in Deutscher Mark eingegangen werden.
2Das gleiche gilt für Geldschulden, deren Betrag in Deutscher Mark durch den Kurs einer solchen anderen Währung oder durch den Preis oder eine Menge von Feingold oder von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden soll.
Rz. 1227
§ 49 Außenwirtschaftsgesetz a.F.
(1) |
§ 3 S. 1 des Währungsgesetzes findet auf Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden keine Anwendung. |
(2) |
Für die Erteilung von Genehmigungen nach § 3 des Währungsgesetzes ist die Deutsche Bundesbank zuständig. |
Rz. 1228
Wertsicherungsklauseln unterlagen bis 1998 überwiegend der Genehmigungspflicht durch die Deutsche Bundesbank nach § 3 S. 2 Währungsgesetz, § 49 Abs. 2 Außenwirtschaftsgesetz. Zu Detailfragen wird auf die Richtlinien der Deutschen Bundesbank über die Genehmigung von Wertsicherungsklauseln verwiesen.
Rz. 1229
Das Genehmigungsgebot für Wertsicherungsklauseln galt auch für in gerichtlichen Verfahren getroffene Entscheidungen (z.B. Urteilstenor eines Rentenurteils, gerichtlicher Rentenvergleich).
(2)1. 1.1999–13.9.2007
Rz. 1230
§ 2 Preisangaben- und Preisklauselgesetz (PaPkG)
(1) |
1Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft kann auf Antrag Ausnahmen genehmigen, wenn Zahlungen langfristig zu erbringen sind oder besondere Gründe des Wettbewerbs eine Wertsicherung rechtfertigen und die Preisklausel nicht eine der Vertragsparteien unangemessen benachteiligt. 3Der Geld- und Kapitalverkehr, einschließlich der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sowie die hierauf bezogenen Pensions- und Darlehensgeschäfte, bleibt vom Indexierungsverbot ausgenommen. 4Desgleichen bleiben Verträge von gebietsansässigen Kaufleuten mit Gebietsfremden vom Indexierungsverbot ausgenommen. |
(2) |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. |
die Voraussetzungen näher zu bestimmen, unter denen Ausnahmen vom Preisklauselverbot nach Abs. 1 S. 2 einzeln oder allgemein genehmigt werden können, oder solche Ausnahmen festzulegen, |
2. |
die Ausnahmen nach Abs. 1 S. 3 und 4 für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften aus Gründen des Verbraucherschutzes zu begrenzen und |
3. |
statt des Bundesministeriums für Wirtschaft eine andere Bundesbehörde zu bestimmen, die für die Erteilung dieser Genehmigungen zuständig ist. |
|
Rz. 1231
§ 3 Währungsgesetz wurde durch das EuroEG aufgehoben und durch § 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes (PaPkG) ersetzt. § 2 PaPkG regulierte bis zum 13.9.2007 das Indexierungsverbot.
Rz. 1232
Gleitklauseln sin...