Rz. 1222

Die Verurteilung in eine dynamische Rente (gekoppelt z.B. an den Lebenshaltungskostenindex) war ebenso unzulässig wie deren außergerichtliche Vereinbarung (z.B. durch eine Wertsicherungsklausel).[1250]

 

Rz. 1223

Erlaubt war eine festgelegte konkrete prozentuale Steigerung ("Der Betrag wird alle 2 Jahre, jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres, um 2 % erhöht; erstmals zum 1.1.<Jahr>.").

 

Rz. 1224

Zum Schutz von Kaufkraftverlusten ist der Anspruchsberechtigte auf die Abänderungsklage (§§ 323, 323a ZPO) oder außergerichtliche vertragliche Abänderung des Vergleiches angewiesen.[1251]

 

Rz. 1225

Ist eine Wertsicherungsklausel unwirksam beurkundet, kann eine entsprechende Erhöhung der Leistung nur mittels Abänderungsklage verlangt werden.[1252]

[1250] Siehe auch BGH v. 10.12.2004 – IXa ZB 73/04 – BGHReport 2005, 541 = FamRZ 2005, 437 = JurBüro 2005, 324 = MDR 2005, 534 = NJW-RR 2005, 366 = WM 2005, 246 (Vollstreckungstitel kann hinreichend bestimmt sein, wenn er eine Wertsicherungsklausel enthält, die sich auf den Preisindex des Statistischen Bundesamt bezieht).
[1251] OLG Karlsruhe v. 7.5.1969 – 4 U 51/68 – BeckRS 1969, 106661 = VersR 1969, 1123. Siehe auch BGH v. 3.7.1973 – VI ZR 60/72 – BB 1973, 1049 = JR 1973, 504 = MDR 1973, 922 = NJW 1973, 1653 = VersR 1973, 1067 (Anm. Ciupka, VersR 1984, 226).
[1252] AG Berlin-Charlottenburg v. 1.3.1993 – 142 F 8833/92 – FamRZ 1993, 1105. MüKo/ZPO-Gottwald, 6. Aufl. 2020, § 323 ZPO Rn 22.

(1) Bis 31.12.1998

 

Rz. 1226

 

§ 3 Währungsgesetz a.F.

1Geldschulden dürfen nur mit Genehmigung der für die Erteilung von Devisengenehmigungen zuständigen Stelle in einer anderen Währung als in Deutscher Mark eingegangen werden.

2Das gleiche gilt für Geldschulden, deren Betrag in Deutscher Mark durch den Kurs einer solchen anderen Währung oder durch den Preis oder eine Menge von Feingold oder von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden soll.

 

Rz. 1227

 

§ 49 Außenwirtschaftsgesetz a.F.

(1) § 3 S. 1 des Währungsgesetzes findet auf Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden keine Anwendung.
(2) Für die Erteilung von Genehmigungen nach § 3 des Währungsgesetzes ist die Deutsche Bundesbank zuständig.
 

Rz. 1228

Wertsicherungsklauseln unterlagen bis 1998[1253] überwiegend der Genehmigungspflicht[1254] durch die Deutsche Bundesbank nach § 3 S. 2 Währungsgesetz,[1255] § 49 Abs. 2 Außenwirtschaftsgesetz.[1256] Zu Detailfragen wird auf die Richtlinien der Deutschen Bundesbank über die Genehmigung von Wertsicherungsklauseln verwiesen.[1257]

 

Rz. 1229

Das Genehmigungsgebot für Wertsicherungsklauseln galt auch für in gerichtlichen Verfahren getroffene Entscheidungen (z.B. Urteilstenor eines Rentenurteils, gerichtlicher Rentenvergleich).

[1253] § 3 Währungsgesetz wurde gestrichen durch Art. 9, § 1 des Gesetzes zur Einführung des EUR (Euro-Einführungsgesetz – EuroEG) v. 9.6.1998, BGBl I 1998, 1253.
[1254] Zur Genehmigungspflicht Palandt-Heinrichs, 65. Aufl. 2006, § 245 Rn 24 ff.
[1255] Aufgehoben durch Art. 9, § 1 Gesetz zur Einführung des Euro (Euro-Einführungsgesetz – EuroEG) v. 9.6.1998, BGBl I 1998, 1253.
[1256] Aufgehoben durch Art. 13 Gesetz zur Einführung des Euro (Euro-Einführungsgesetz – EuroEG) v. 9.6.1998, BGBl I 1998, 1254.
[1257] Mitteilung der Deutschen Bundesbank Nr. 1015/78 v. 9.6.1978, abgedr. im Bundesanzeiger Nr. 109 v. 15.6.1978.

(2)1. 1.1999–13.9.2007

 

Rz. 1230

 

§ 2 Preisangaben- und Preisklauselgesetz (PaPkG)[1258]

(1)

1Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind.

2Das Bundesministerium für Wirtschaft kann auf Antrag Ausnahmen genehmigen, wenn Zahlungen langfristig zu erbringen sind oder besondere Gründe des Wettbewerbs eine Wertsicherung rechtfertigen und die Preisklausel nicht eine der Vertragsparteien unangemessen benachteiligt.

3Der Geld- und Kapitalverkehr, einschließlich der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sowie die hierauf bezogenen Pensions- und Darlehensgeschäfte, bleibt vom Indexierungsverbot ausgenommen.

4Desgleichen bleiben Verträge von gebietsansässigen Kaufleuten mit Gebietsfremden vom Indexierungsverbot ausgenommen.

(2)

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. die Voraussetzungen näher zu bestimmen, unter denen Ausnahmen vom Preisklauselverbot nach Abs. 1 S. 2 einzeln oder allgemein genehmigt werden können, oder solche Ausnahmen festzulegen,
2. die Ausnahmen nach Abs. 1 S. 3 und 4 für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften aus Gründen des Verbraucherschutzes zu begrenzen und
3. statt des Bundesministeriums für Wirtschaft eine andere Bundesbehörde zu bestimmen, die für die Erteilung dieser Genehmigungen zuständig ist.
 

Rz. 1231

§ 3 Währungsgesetz wurde durch das EuroEG[1259] aufgehoben und durch § 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes (PaPkG) ersetzt.[1260] § 2 PaPkG regulierte bis zum 13.9.2007 das Indexierungsverbot.

 

Rz. 1232

Gleitklauseln sin...

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